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AssCompact Live TV Sendung: Haftungssicher arbeiten als Versicherungsvermittler!

AssCompact Live TV Sendung: Haftungssicher arbeiten als Versicherungsvermittler!

30. August 2021

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2 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Bei der AssCompact LiveTV Sendung am 16. September 2021 referiert Rechtsanwältin Dr. Margot Nusime zum Thema „Haftungssicher arbeiten als Versicherungsvermittler“. Dabei geht die Expertin unter anderen auf rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten trotz Doppelbetätigungsverbot (Statusklarheit) ein. Jetzt zum Top-Preis von nur 50 Euro zzzgl. Mwst anmelden und 1,5 UNABHÄNGIGE IDD Weiterbildungsstunden sichern!

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 30.08.2021

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Teil 1: Haftungssicherer Umgang mit dem Beratungsprotokoll

„Die Handhabung des Beratungsprotokolls stellt viele Versicherungsvermittler vor große Herausforderungen“, so Dr. Margot Nusime und erklärt: „Einerseits soll die Gestaltung des Beratungsprotokolls, insbesondere des Wünsche- und Bedürfnistests und der Empfehlung den regulatorischen Anforderungen entsprechen, andererseits muss der Versicherungsvermittler die Fragen an seine Kunden in einer Form gestalten, dass zivilrechtliche Haftungen vermieden werden.“ Von besonderer praktischer Relevanz ist laut der Rechtsanwältin auch das Thema, inwieweit zusätzliche Aufträge des Kunden das Befüllen eines neuen Beratungsprotokolls erforderlich machen und welcher Art eine Vertragsanpassung sein muss, damit erneut die gewerberechtlichen Informationspflichten erteilt werden müssen.

Teil 2: Statusklarheit

Im zweiten Teil ihres Vortrags behandelt Dr. Margot Nusime den haftungssicheren Umgang mit dem Beratungsprotokoll und insbesondere dem Wünsche- und Bedürfnistest: „Art 16 IDD legt fest, dass Versicherungsvermittler nur 'eingetragene Versicherungsvermittler' beauftragen dürfen. Diese Bestimmung ist allerdings nicht in die österreichische Gewerbeordnung umgesetzt worden. Auch nach der Statusklarheit gibt es daher rechtlich zulässige Möglichkeiten wie Versicherungsmakler und Versicherungsagenten füreinander tätig werden können, denn nicht jede Art der Kooperation unterliegt dem Doppelbetätigungsverbot“, erläutert die Expertin.

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Foto oben: Rechtsanwältin Dr. Margot Nusime

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