Nach „intensiven Verhandlungen“ hat der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten den Rahmenvertrag mit UNIQA und Generali erneuert.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 10.01.2019
Für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist nur berechtigt, wer eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender (Mindest-)Versicherungssumme nachweisen kann (§ 137c Abs. 1 GewO). Eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist somit Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler.
Die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 hat eine Anpassung des Rahmenvertrags, der erstmals 2004 abgeschlossen wurde, notwendig gemacht, da nun eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers unzulässig ist. Die UNIQA Österreich Versicherungen AG und die Generali Versicherung AG sind an allen auf der Rahmenvereinbarung basierenden Verträgen wechselseitig je zu 50% beteiligt.
Neuerungen
- Neuverträge nur mehr mit unbegrenzter Nachdeckung bei Prämiengestaltung auf Basis der bisherigen Prämien für fünf Jahre Nachdeckung gerechte und günstige Prämien
- Neuformulierung des Ausschlusses für „bewusstes Zuwiderhandeln“: Deckungsschädlich nur bei bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Inkaufnahme des Schadens
- Erweiterte Deckung bei Freizeichnungsvereinbarungen bzw. Verzicht auf den Verjährungseinwand gegenüber dem Geschädigten
- Versicherungsschutz auch für Coaching, Mediation und Lehrtätigkeit, soweit dies nicht einer anderen Pflichtversicherung unterliegt
- Konsultationsmechanismus auch bei Ablaufkündigungen durch den Versicherer
- Diverse Klarstellungen
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