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Maklergesetz: Makler oder Berater? Egal!

Maklergesetz: Makler oder Berater? Egal!

21. Januar 2022

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Viel war in letzter Zeit die Rede vom Versicherungsmakler und dessen Pflichten, die ihm das Maklergesetz aufbürdet. Und überbordend wurde seine Verpflichtung zur professionellen Schadenbearbeitung betont, gern mit dem Hinweis auf die Ziffer 6 in diesem Gesetz, den Versicherungskunden (auch) nach Eintritt des Versicherungsfalles unterstützen zu müssen. Gewitzte Versicherungsmakler wandeln dieses „müssen“ in „dürfen“ um und nutzen ihre besondere Expertise für Kundenakquise.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 21.01.2022

Von Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH

Ihre Berechtigung ziehen sie aus dem einst zum verbundenen Gewerbe verschmolzenen „Berater in Versicherungsangelegenheiten“, wobei – völlig unbeachtet vom Berufsstand – das Gewerbe nicht mehr die Person, sondern für den Versicherungsmakler nunmehr die Tätigkeit, nämlich „Beraten in Versicherungsangelegenheiten“ anführt. Dieses „Beraten“ ermöglicht, Kunden zu gewinnen, deren Versicherungsverträge nicht vermittelt wurden. Meist geschieht dies durch Beratung über Sinnhaftigkeit, Qualität und Änderungsmöglichkeit von Verträgen, aber auch durch Unterstützung im Versicherungsfall, selbst wenn der betroffene Versicherungsvertrag nicht vermittelt wurde. Zwangsläufig bringen diese Tätigkeiten mit sich, für den Kunden Forderungen gegenüber Dritten durchzusetzen, gegenüber Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, aber manchmal auch gegenüber Berufskollegen. Und es bringt mit sich, dass andere dazu befugte Berufsgruppen sich auf den Schlips getreten fühlen, z. B. Rechtsanwälte.

Beispiele aus der Judikatur

Es wurde deshalb über dieses „Dürfen“ immer wieder trefflich gestritten und die Judikatur zeigt daher einige wunderbare Exempel, die ich in Erinnerung rufen darf. So hat der ÖAMTC schon 1992 ein damals viel beachtetes Urteil erwirkt, wonach Berater in Versicherungsangelegenheiten im vor- und außerprozessualen Verfahren Schadenersatzansprüche gegenüber Haftpflichtversicherungen von Dritten betreiben dürfen (LG Feldkirch 1 a R 552/92). Es war die Zeit, da sich Organisationen zur „Schadenshilfe“ bei Kfz-Haftpflichtschäden pilzartig verbreiteten. Die damalige „Innviertler Schadenshilfe“ erreichte beim OGH eine Bestätigung dieser Tätigkeit gegenüber einer Gruppe von Rechtsanwälten, die ihr Revier verteidigen wollten (4 Ob 358 bis 365/83).

Es bleibt genug zu tun

Für Versicherungsmakler und für die Beratung in Versicherungsangelegenheiten bleibt dennoch ein weites Feld. Wir bearbeiten derzeit drei große Brände auf Basis von Fremdverträgen, zwei vom Außendienst, einer von einem Versicherungsmakler vermittelt. Jeder einzelne birgt Probleme in sich, die teils erheblich sind, aber mit den entsprechenden Kenntnissen und mit Beharrlichkeit gelöst werden können. Ihre Wurzeln liegen teils im weit zurückliegenden Vertragsabschluss, teils in der fehlerhaften Auslegung von Versicherungsbedingungen, in selbstherrlicher Interpretation der Tätigkeit durch und von Sachverständigen, in Untätigkeit von Schadenreferenten. All das zu durchschauen, richtig darauf zu reagieren und in geordnete Bahnen zu lenken, ohne gleich ein Gerichtsverfahren anzustrengen, ist die Kunst, der wir uns widmen müssen, egal ob der Schaden auf einem vermittelten Vertrag basiert oder von uns die Beratung durchgeführt wird.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Februar-Ausgabe!

Foto oben: Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH
Titelbild: ©mapo – adobe.stock.com

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