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Erbrechtliche Planung: Die Rolle von Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

(Bild: ©Coloures-Pic - stock.adobe.com)

Erbrechtliche Planung: Die Rolle von Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

05. November 2024

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8 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Eine Übersicht, wie mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der persönliche Wille umgesetzt werden kann, und wirtschaftliche Nachteile abgewendet werden können.

Artikel von:

RA Mag. Martin Baumgartner

RA Mag. Martin Baumgartner

Baumgartner Rechtsanwaltskanzlei / office@ra-baumgartner.at

Zur gesetzlichen Erbfolge

In Österreich sieht das Gesetz vor, dass in erster Linie sämtliche Kinder zu gleichen Teilen erben. Gibt es keine Nachkommen, erben die Eltern beziehungsweise deren Nachkommen, sohin aus Sicht des Verstorbenen gesehen seine Geschwister. Der Ehegatte erbt, wenn Kinder vorhanden sind, ein Drittel des Vermögens, wenn nur Eltern vorhanden sind, zwei Drittel des Vermögens. Ist man mit dem, was das Gesetz für sein Vermögen vorsieht, nicht einverstanden, empfiehlt sich die Errichtung eines Testamentes. In einem solchen kann festgelegt werden, wer das Erbe im Sterbefall erhalten soll beziehungsweise wer welchen Teil erhalten soll. Es ist auch möglich, einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen zukommen zu lassen.

Nicht immer sind alle Kinder eines Unternehmers gleich geeignet, den Familienbetrieb zu übernehmen. Es kann auch vorkommen, dass es vielleicht sinnvoll ist, ein Unternehmen an einen leitenden Angestellten zu vererben, diesen jedoch zu verpflichten, an die Familienangehörigen einen entsprechenden Betrag als Abfindung zu leisten. Man sieht hier schon anhand dieser wenigen Beispiele, dass in fast allen Fällen ein gewisser Handlungsbedarf besteht, um hier den Fortbestand eines Unternehmens zu sichern.

Die Errichtung eines Testamentes erfolgt entweder eigenhändig, was bedeutet, dass dieses in seiner Gesamtheit eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss, oder fremdhändig unter Beiziehung von drei Zeugen.

Es bestehen strenge Formvorschriften und es empfiehlt sich jedenfalls ein Testament unter Beiziehung eines Anwalts oder Notars zu errichten. In diesem Fall wird das Testament nicht nur hinterlegt und registriert, sondern es ist auch sichergestellt, dass die Formulierungen den Wunsch des Verstorbenen beinhalten. Wichtig ist auch zu wissen, dass ein Testament jederzeit abänderbar und widerruflich ist. Wenn sich sohin die Lebensumstände ändern (Trennung, Tod eines Kindes, oder ähnliches) kann ein Testament jederzeit an die geänderte Situation angepasst werden.

Zur Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer im Falle der Geschäftsunfähigkeit einer Person diese vertreten darf. Auch dieses Instrument kann sehr flexibel eingesetzt werden, da die Möglichkeit besteht, einzelne Personen oder auch mehrere gemeinsam zu bevollmächtigen, genauso wie die Möglichkeit besteht, für einzelne Rechtsgebiete verschiedene Vertreter zu wählen. Auch hier wäre beispielsweise in einem betrieblichen Umfeld daran zu denken, dass vielleicht ein leitender Angestellter in diesem Fall bevollmächtigt würde, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen zu treffen, während ein naher Angehöriger für den medizinischen Bereich bevollmächtigt wird.

Die wesentlichen Punkte sind die Vermögensverwaltung bis hin zur Verwertung von Liegenschaften, das Treffen von medizinischen Entscheidungen sowie die Bestimmung über den Aufenthaltsort, eine Heimunterbringung oder ähnliches.

Wenn die eigene Geschäftsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, müssen zwangsweise all diese Entscheidungen von anderen Personen getroffen werden. Gegenüber dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter ist hier die Vorsorgevollmacht insoweit von Vorteil, als dass keine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen stattfindet und man damit wesentlich schneller und effizienter Entscheidungen treffen kann.

Beispielsweise ist beim Verkauf einer Liegenschaft nicht vorab ein Gutachten einzuholen und vor allem sind weitreichende Entscheidungen nicht gerichtlich genehmigen zu lassen. Dies führt nämlich in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen, einem finanziellen Mehraufwand und manchmal auch dazu, dass Entscheidungen schlichtweg nicht getroffen werden dürfen, da das Gericht die Genehmigung versagt.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass dies aber nicht zwingend bedeutet, dass die Entscheidung eine schlechte für den Vertretenen wäre, da das Gericht nur Geschäfte genehmigen darf, die zum Vorteil dieser Person sind. Man kann sich vorstellen, wie schwierig solche Entscheidungen im betrieblichen Bereich darzustellen sind. Gerade im Unternehmensbereich ist es oft nicht absehbar, ob ein getätigtes Geschäft tatsächlich funktionieren wird oder nicht.

Dadurch aber keine Entscheidungen mehr zu treffen, kann der wesentlich größere Nachteil sein.

Voraussetzung einer Vorsorgevollmacht ist natürlich, dass man der Person, der man diese Entscheidungen anvertraut, in höchstem Maße vertrauen muss.

Auch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht wird im sogenannten österreichischen Vertretungsverzeichnis registriert, wobei die Vorsorgevollmacht erst Gültigkeit erlangt und verwendet werden kann, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist, dass die Geschäftsfähigkeit verloren ging.

Das bedeutet, dass mit der Errichtung der Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte noch keine Verfügungen treffen kann. Erst nach attestiertem Verlust der Geschäftsfähigkeit kann mit dieser auch gehandelt werden. Auch die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar, wobei es natürlich nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit schwierig ist, diesen Widerruf durchzuführen.

Das notwendige Vertrauen ist im Familienkreis ohnedies meist vorhanden und für den Fall, dass beispielsweise im betrieblichen Umfeld tatsächlich familienfremde Personen (ähnlich einem Geschäftsführer) Handlungen vornehmen, lassen sich auch entsprechende Kontrollmechanismen in die Vorsorgevollmacht aufnehmen.

Zur Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können medizinische Maßnahmen im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalles abgelehnt werden. Dies führt dazu, dass eben diese Behandlungsschritte nicht gesetzt werden dürfen. Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist und sich sohin niemand über diese hinwegsetzen kann, ist eine Errichtung vor einem Arzt und einem Rechtsanwalt oder Notar notwendig. Nach acht Jahren ist eine solche neu zu errichten, da ansonsten eine verbindliche Patientenverfügung nur zu einer sogenannten beachtlichen Patientenverfügung wird. Das bedeutet, dass im Einzelfall, insbesondere bei ausreichender Heilungsaussicht, doch entgegen der Patientenverfügung behandelt werden könnte. Auch die Patientenverfügung ist für den Fall gedacht, dass man selbst eine entsprechende Entscheidung nicht mehr treffen kann. Solange man in der Lage ist, sich rechtsgeschäftlich zu äußern, kann man selbstverständlich auch entgegen einer Patientenverfügung Heilbehandlungen zulassen. Auch die Patientenverfügung ist wiederum jederzeit widerruflich.

Fazit

Da niemand die persönliche und wirtschaftliche Situation seiner Kunden so gut kennt wie der Versicherungsberater seines Vertrauens, wird jeder Kunde dankbar sein, wenn hier in einem Beratungsgespräch auf die Notwendigkeit solcher – außerhalb der Versicherungen gelegener – Vorsorgemöglichkeiten hingewiesen wird. Während externe Berater auf solche wichtigen Punkte jederzeit hinweisen können und sollen, ist dies oft innerhalb der Familie ein Tabuthema, sodass auch aus diesem Grund oft wichtige Weichenstellungen unterbleiben. Dies ist im Einzelfall nicht nur schade, sondern kann zu schweren wirtschaftlichen Nachteilen führen. Unterstützen Sie Ihre Kunden auch in diesem oft vernachlässigten Bereich.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact November-Ausgabe

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