Gemäß § 50 VersVG haftet der Versicherer nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Obwohl diese Bestimmung sprachlich eindeutig ist, kennt das Gesetz selbst davon Ausnahmen. Welche das sind hat der OGH in 7 Ob 179/20d vom 21.10.2020 klargestellt.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 27.01.2021
Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)
Sachverhalt
Der Versicherer hat nach einer Betriebsunterbrechung infolge eines Unfalls des Geschäftsführers, der Versicherungsnehmerin (VN) die gesamte für diesen Versicherungsfall vorgesehene Versicherungssumme von 72.500 Euro ausgezahlt. Nach den AVB sind Rettungskosten zu übernehmen, soweit der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers nicht einholen konnte. Die Aufwendungen werden allerdings nicht ersetzt, wenn sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Die VN behauptete, diese Situation sei gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil das Ergebnis der Auslegung dazu führe, dass ein VN Gefahr laufe, die Leistungspflicht der Versicherung zu verlieren, wenn er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkomme, und wenn er dieser nachkomme, müsse er die Kosten selbst tragen. Die Klage des VN blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Weisungsgemäß gemachte Aufwendungen sind im vollen Umfang zu ersetzen. Die Haftungssumme bildet allerdings dann die Obergrenze, wenn der Rettungsaufwand nicht auf einer Weisung des Versicherers beruht. Die besagte Entschädigungsgrenze kam hier zum Tragen, weil der Versicherer für den betreffenden Versicherungsfall die gesamte Versicherungssumme ausbezahlt hat und der Rettungsaufwand – unstrittig – nicht auf einer Weisung beruhte. In diesem Fall entspricht das Wirksamwerden der Entschädigungsgrenze der Gesetzeslage (§ 63 Abs 1 Satz 2 VersVG) und ist nicht gröblich benachteiligend.
Kommentar
Gemäß § 62 Abs 1 VersVG ist der VN verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen (Schadenminderungspflicht). Gemäß § 63 Abs 1 VersVG muss bei Weisungen der Versicherer die dafür aufgelaufenen Kosten auch insoweit ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen, ohne Weisung ist die Gesamtleistung mit der Versicherungssumme beschränkt. Dies führt zu einer gewissen „Zwickmühle“ des VN. Er läuft Gefahr, die Leistungspflicht aus seiner Versicherung zu verlieren, wenn er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, und wenn er dieser nachkommt, muss er die Kosten unter Umständen selbst tragen.
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Titelbild: ©ARMMYPICCA – stock.adobe.com
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