Der folgende Beitrag enthält eine Übersicht von Rechtsexperte Ewald Maitz über die aktuelle versicherungsrechtliche Judikatur. Interessant ist insbesondere ein Urteil zur Auslegung von Downhill-Mountainbiking in der Unfallversicherung sowie ein Urteil zum Deckungsumfang für einen Vorarbeiter in der Betriebshaftpflichtversicherung.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 20.08.2021
Von Ewald Maitz, MLS (Foto)
Illegales Straßenrennen – OGH 7 Ob 70/21a, versdb 2021, 32
Der Kläger (versicherte Person) verunfallte bei der Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen.
Mit rechtskräftigem Urteil wurde der Kläger wegen mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB sowie nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz, erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, weil er für den im Pkw des S***** B***** mitfahrenden S***** H***** grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit herbeiführte, schuldig erkannt. Der Versicherer ist nach Art 19.1.2 AUVB leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, welche durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Dem Kläger war bewusst und er hielt es auch ernstlich für möglich, dass sein festgestelltermaßen ungewöhnliches und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten im Zuge des illegalen Straßenrennens die Gefahr für Leib und Leben einer von ihm verschiedenen Person herbeiführt, womit er sich abfand. Ausgehend von diesen den OGH bindenden Feststellungen ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger den Tatbestand des § 89 StGB vorsätzlich verwirklichte, zutreffend, wogegen er auch keine stichhaltigen Argumente bringt.
Kommentar: Die Entscheidung ist wohl verfehlt. Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen grob fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt. Es liegt hier keine gerichtlich strafbare Handlung als Vorsatzdelikt vor. Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes fehlt. Allerdings wäre mE wohl der Ausschluss der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben anzuwenden, weil es sich bei illegalen Straßenrennen um einen solchen Wettbewerb handelt, da es sich nach den AUVB nicht um einen offiziellen Wettbewerb handeln muss und nach dem Zweck des Ausschlusses auch illegale Rennen vom Ausschluss erfasst sind (vgl. Maitz, AUVB S. 208).
Auslegung Downhill-Mountainbiken – OGH 7 Ob 75/21m, versdb 2021, 33
Ein durchschnittlich verständiger VN versteht „Downhill-Mountainbiken“ als besondere Art des Mountainbikens, bei der es gilt, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talabwärts zu fahren.
Definition Versicherungsfall – Fahrerschutz-Versicherung – OGH 7 Ob 67/21k, versdb 2021, 35
Text in den Bedingungen:
„3. Leistung des Versicherers: Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 1.200.000 Euro erbringt der Versicherer nach einem vom berechtigten Lenker verschuldeten/teilverschuldeten Unfall oder nach einer aus der Betriebsgefahr des versicherten Kraftfahrzeugs entstandenen Körperverletzung oder bei Tod folgende Leistungen:
...
Hat der Lenker am Verkehrsunfall ein Verschulden zu verantworten, erfolgt die Leistung im Ausmaß dieses Verschuldens, maximal jedoch bis zur Höhe der Versicherungssumme.
...“
Im vorliegenden Fall, in dem den Unfallgegner des berechtigten Lenkers – unstrittig – das Alleinverschulden am Unfall trifft, kann somit von diesem, beziehungsweise seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Ersatz verlangt werden. Damit besteht keine Leistungspflicht der Beklagten nach Art 3 Zusatzbedingungen.
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Über Ewald Maitz
Ewald Maitz ist mehrfacher Buchautor zur Haftpflicht- und Unfallversicherung. Er ist Schadencoach, Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at, der ersten Online Schadenanalyse und Herausgeber der Versicherungsrechtszeitschrift versdb print.
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