Nach einem Brand in seinem Restaurant fordert der Betreiber vom Versicherer den Ersatz laufender Kosten. Dies ist aber nicht Aufgabe der Betriebsunterbrechungsversicherung, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.06.2019
Die klagende GmbH hat für das von ihr betriebene Restaurant einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung beinhaltet. Am 5. Juli 2016 brach in den Morgenstunden ein Brand aus, verursacht durch einen technischen Defekt an der Elektroinstallation. Der Brand konnte noch in der Entstehungsphase gelöscht werden. Seither ist das Lokal geschlossen, der Mietvertrag wurde mit Juni 2017 aufgelöst.
Betreiber fordert Ersatz laufender Kosten
Der Kläger wollte beim Versicherer einen Betriebsunterbrechungsschaden geltend machen und forderte die Zahlung laufender Kosten von über 103.000 Euro. Die Auflistung beinhaltete laufende Mietkosten, eine Kredit- und Darlehensrate, Lohnkosten und sonstige bezahlte Kosten.
Die durch den Brand verursachte Betriebsunterbrechung sei versichert, nach den Bedingungen seien jedenfalls die fixen Kosten zu decken. Der Versicherer argumentierte hingegen, der Brand sei gelegt worden – entweder durch Vandalismus eines ausscheidenden Dienstnehmers oder durch den Geschäftsführer. Eine Leistungspflicht aus der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung scheide aus. Der geltend gemachte Betriebsunterbrechungsanspruch bestehe nicht.
OGH: Versicherung nur für Unterbrechungsschaden
Das Erstgericht sprach den Versicherer schuldig, dem Betreiber die geforderte Summe zu bezahlen. Das Feuer sei nicht durch eine Brandstiftung, sondern durch einen technischen Defekt an der Elektroinstallation unter dem rechten Holzpodest im Lokal ausgebrochen. Daher handle es sich um einen Brand im Sinne der Allgemeinen Bedingungen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der OGH erachtet das Vorbringen des Klägers bislang als unschlüssig. Bei der Mehrzahl der aufgelisteten Kosten sei nicht ersichtlich, wofür sie aufgewendet wurden und erfolgte auch keine zeitliche Zuordnung. Darüber hinaus übersehe der Kläger, dass der Versicherer laut Bedingungen nicht laufende Kosten, sondern den Unterbrechungsschaden zu ersetzen habe, der sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit, im Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag abzüglich ersparter versicherter Kosten errechnet. Der Deckungsbeitrag wird in Art 4 AFBUB als Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten definiert. Der Versicherer sei nicht verpflichten, die laufenden bzw. fixen Kosten zu ersetzen.
Entscheidung wieder beim Erstgericht
Der Kläger habe daher, anstatt einzelne Kosten zu nennen, Vorbringen zur Höhe des entgangenen Deckungsbeitrages zu erstatten. Dabei müsse sich auch klarlegen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie die Wiederaufnahme des Betriebs beabsichtigte, und zu welchem Zeitpunkt eine solche aus welchem konkreten Grund nicht mehr möglich war.
Daher verbiete sich derzeit ein Zwischenurteil nicht nur, weil die Klage bisher unschlüssig bleibe, sondern auch, weil sich die Vorinstanzen mit den Einwendungen der Beklagten zur Begrenzung ihrer Haftung nicht befassten. Tatsächlich sei bisher lediglich abschließend geklärt, dass der Brand durch eine defekte Elektroinstallation verursacht wurde. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren