Der Kläger hat sein zunächst hobbymäßiges Schnapsbrennen später zu einer gewerblichen Tätigkeit ausgebaut. Nach einem Brand will der Versicherer nicht zahlen. Liegt eine Gefahrenerhöhung vor, die der Kläger bekanntgeben hätte müssen?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 18.12.2018
Der Kläger hatte für seine Abfindungsbrennerei ab 2009 eine Sachversicherung inklusive Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen (ABS; Fassung 1994). Relevant für den späteren Rechtsstreit ist insbesondere Artikel 2: Demnach darf der Versicherte nach Vertragsabschluss ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen. Verletzt er eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Explosion verursachte Brand
Im Rahmen seiner Abfindungsbrennerei hat der Versicherte an bis zu 14 Brenntagen im Jahr je nach Erntemenge bis zu hundert Liter Schnaps gebrannt. Nach einiger Zeit beschloss er, mit seinen Spirituosen eine selbstständige Tätigkeit zu entwickeln, von der er auch leben kann. Ab September 2014 meldete er das Gewerbe der Lebensmittelerzeugung an. Bis Mitte April 2015 absolvierte der Kläger dann 28 Brenntage, an denen er jeweils 25 Liter Gin produzierte – insgesamt waren es 700 Liter. Während dieser Tätigkeit kam es zu einer Explosion, die einen Brand verursachte. Ausschlaggebend dafür waren eine undichte Stelle an der flüssiggasbetriebenen Verbrennungsanlage oder austretende Alkoholdämpfe.
„Relevante und sinnfällige Gefahrenerhöhung“
Die Streitfrage: Handelte es sich um eine Gefahrenerhöhung, die der Kläger dem Versicherer nicht bekanntgegeben hatte und die damit zur Leistungsfreiheit führt? Das Berufungsgericht bejahte eine relevante und für den Kläger sinnfällige Gefahrenerhöhung (§ 23 Abs 1 VersVG). Es handle sich um die Aufwertung einer hobbymäßigen zu einer gewerblichen Tätigkeit mit einer Verdoppelung der saisonalen Brenntage und einer enormen Steigerung der Produktion bei entsprechend längerer Betriebszeit und einer nur mehr zeitweiligen Beaufsichtigung der Brennanlage.
Das Argument des Klägers, diese Rechtsansicht verletze sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Eigentum, war für den OGH (7Ob180/18y) nicht nachvollziehbar – liege es doch an ihm, für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen. Das Berufungsgericht hatte die vorgebrachte Mangelhaftigkeit – nämlich dass kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei – inhaltlich geprüft und verneint. Dies könne in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich angefochten werden. Damit hat der OGH die Revision des Klägers zurückgewiesen.
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