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Urteil: Makler haftet auch bei fachkundigem Kunden

Urteil: Makler haftet auch bei fachkundigem Kunden

14. Dezember 2018

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Für eine Fristversäumnis des Kunden kann der Versicherungsmakler zur Haftung gezogen werden – auch dann, wenn der Kunde brancheneinschlägige Fachkenntnisse besitzt. Was dieses Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) für Österreich bedeutet, erklärt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 14.12.2018

Die Klägerin war selbst als Versicherungsfachfrau bei der erstbeklagten Versicherungsmaklerin tätig. Dort hatte sie unter anderem eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nachdem sie ihr Dienstverhältnis beendet hatte, übergab sie alle ihre Unterlagen der Zweitbeklagten zur Weiterbetreuung.

Im April 2012 hatte der Ehemann der Versicherten einen schweren Verkehrsunfall. Der Unfallversicherer wies darauf hin, ein Anspruch auf Leistungen bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde.

Makler hätten auf Frist hinweisen müssen

Diese Frist wurde allerdings versäumt. Dafür machte die Klägerin nun sowohl ihren früheren als auch aktuellen Versicherungsmakler verantwortlich. Diese hätten sie nach dem Maklervertrag unabhängig von der Versicherung darauf hinweisen müssen, die Invalidität innerhalb von 18 Monaten ärztlich feststellen zu lassen. Mit der Zweitbeklagten sei zudem vereinbart worden, dass diese sich um die gesamte Schadensabwicklung kümmern würde. Sie hätte daher dafür sorgen müssen, dass die Invalidität innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt und der Versicherung angezeigt worden wäre.

Makler kann sich nicht auf Obliegenheit berufen

Die Unterinstanzen verneinten eine Haftung der Beklagten. Die Klägerin, die selbst als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen sei, habe den Hinweis des Versicherers auf die 18-Monats-Frist auch ohne weitere Erläuterungen der Beklagten verstehen und umsetzen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung zurück.

Die Pflichten des Versicherungsmaklers umfassen grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Schadenregulierung. Zwar gehöre es zur eigenen Verantwortung des Versicherten, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Bedingungen zu informieren. Das bedeute aber nicht, dass sich der Makler auf diese Obliegenheit berufen könne – denn diese betreffe allein das Verhältnis des Kunden zum Versicherer. Der Versicherungsnehmer bediene sich gerade des Maklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.

Bei einem Maklervertrag könne der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können.

Haftung gemäß Maklergesetz

Im Sinne dieses Urteils wirft die RSS einen Blick in den Pflichtenkatalog des Versicherungsmaklers nach seinem Maklervertrag mit dem Kunden auf Basis des § 28 MaklerG. Soweit der Makler nicht vertraglich die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls – namentlich auch bei Wahrnehmung aller wesentlichen Fristen nach § 28 Z 6 – ausgeschlossen habe, treffe ihn eine strenge Vertragshaftung. Aus dieser Haftung könne sich der Makler nicht mit dem Argument befreien, dass der Versicherer den Kunden über die wahrzunehmenden Fristen ohnehin informiert habe.

Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, könne deshalb gegenüber dem Schadenersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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