Mit Beginn der Corona Pandemie zog doch ein Stück weit ein Gefühl der Ungewissheit einher. Ungewissheit führt zwangsläufig auch zu Fragestellungen wie: „Deckung einer Coronaerkrankung aus dem Versicherungsvertrag vorhanden oder nicht?“ oder „Soll ich Covid19 als Vorerkrankung bei einem Berufsunfähigkeitsantrag überhaupt angeben“ oder „Hat mein Impfstatus Auswirkung auf den Versicherungsvertrag?“
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 18.01.2022
Von Mag. Alexander Gimborn, ÖVM-Vizepräsident
Eigentlich legitime und auch spannende Fragen, die schlussendlich aber meist einfach zu beantworten sind, wenn wir uns auf unser VersVG „besinnen“.
Corona(vor)erkrankung bei biometrischen Risiken angeben!
Prinzipiell kennen wir ja die vorvertraglichen Anzeigepflichten gemäß §16–22VersVG. Auch schon vor dieser Pandemie musste der VN bei biometrischen Risiken Vorerkrankungen angeben; dies ändert sich nun auch in Zeiten von Corona nicht. Somit ist es mehr als empfehlenswert zB bei einem Zusatzkranken – oder Berufsunfähigkeitsversicherungsantrag auch eine etwaige Corona(vor)erkrankung anzugeben. Die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sind uns bekannt: Bei schuldhafter Verletzung inklusive einer vorliegenden Kausalität des VN, könnte die VU innerhalb von einem Monat ab Kenntnis zurücktreten. Hinweis! Manch ein biometrischer Versicherer hat auch schon einen eigenen Covidfragebogen, also im Zweifel bitte bei der VU nachfragen!
Welche Rechtsfolgen (Ausschlüsse) nach Vertragsschluss kämen in Betracht?
Gemäß §61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der VN den Leistungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsatz ist bekanntlich die gewollte Herbeiführung des Schadensfalls oder das Erkennen der Rechtswidrigkeit und Billigen der Möglichkeit des Schadens. Somit auch nichts Neues, wenn der VN beispielsweise bei einer Corona-Party teilnimmt, um sich eben bewusst anzustecken, dann wäre bei erfolgter Erkrankung der Versicherer von der Leistung frei (lex specialis §178l VersVG).
Gimpft oder nicht?
Dies führt uns dann zweifelsfrei zu einer sensiblen Frage, geimpft oder nicht? Unabhängig von einer etwaigen Impfpflicht, stellt sich eventuell die Frage einer Risikoerhöhung. Die medizinische Wissenschaft teilt uns mit, dass man als Corona-Ungeimpfter sich infizieren wird, das Risiko zu erkranken somit erhöht ist. Ob diese Risikoerhöhung auch auf die Versicherungswirtschaft anhand der §§23VersVG durchschlägt, sehe ich derzeit eher skeptisch.
Ausgehend von einer Impfpflicht wird es dann rechtlich schon verbindlicher, weil durch den Gesetzgeber eine Risikoerhöhung im Falle eines Nicht-Impfens de facto gegeben ist. Dies schlägt dann nicht nur auf jene Berufsgruppen durch, wo bereits eine Impflicht für 2022 vorgesehen ist, sondern trifft dann alle Staatsbürger oder anders gesagt auch alle Versicherungsnehmer.
Wie sich die Versicherungswirtschaft nach Einführung der Impfpflicht dann bei der Annahme von biometrischen Risiken verhalten wird, gilt es abzuwarten. Faktum ist, derzeit können wir versicherungsrechtliche Fragen hinsichtlich Covid19 doch sehr eindeutig über das VersVG beantworten und ist das auch gut so. So wie der Bundepräsident unsere Verfassung als wunderbar bezeichnet, so ist auch unser Versicherungsvertragsgesetz hervorragend.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Jänner-Ausgabe!
Foto oben: Mag. Alexander Gimborn, ÖVM-Vizepräsident
Titelbild: ©REDPIXEL – stock.adobe.com
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