Österreicher, die im Ausland wohnen, sollten bekannt geben, ob bei erbrechtlichen Angelegenheiten künftig das Heimatrecht angewendet werden soll.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 28.07.2015
Österreicher, die im Ausland wohnen, sollten bekannt geben, ob bei erbrechtlichen Angelegenheiten künftig das Heimatrecht angewendet werden soll. Dazu rät die D.A.S. Rechtsschutz AG im Rahmen der neuen EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO).
Die neue Regelung vereinfacht das Erbrecht, wenn man seinen Lebensmittelpunkt nicht im Heimatland hat; sie gilt für Todesfälle ab dem 17.08.2015 in allen EU-Ländern (ausgenommen Dänemark, Irland und Großbritannien).
Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG (im Bild oben): „Diese neue EU-Verordnung führt zu Änderungen im grenzüberschreitenden Erbrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen und der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen.“ Neu ist auch das Europäische Nachlasszeugnis, das eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis darstellt und in allen Mitgliedstaaten anerkannt ist.
Im Detail bedeutet die Änderung, dass die zuständigen Stellen für die Abwicklung des gesamten Nachlasses zuständig sind, in deren Sprengel der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Bisher war die Rechtslage komplizierter: „Je nachdem, wo der Verstorbene Vermögen hatte, waren zwei oder mehrere Gerichte zuständig, die unterschiedliches Recht anzuwenden hatten“, so Kaufmann. Jetzt gilt: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in seinem Heimatland hat und möchte, dass in seiner erbrechtlichen Angelegenheit sein Heimatrecht angewendet wird, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Aber Achtung: „Nur durch eine formgültige letztwillige Verfügung wie etwa einem Testament kann das rechtsverbindlich gemacht werden“, warnt Kaufmann.
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