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Der ewige Streit um den Wiederbeschaffungswert

(Bild: ©Daniel - stock.adobe.com)

Der ewige Streit um den Wiederbeschaffungswert

24. Januar 2024

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Einer Versicherungsnehmerin erlitt einen Autounfall mit Totalschaden, weil der andere Fahrer ihren Vorrang missachtet hatte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung setzte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um 5.000 Euro unter dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert an, woraufhin die Versicherungsnehmerin Klage einreichte.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 24.01.2024

Der ewige Streit um den Wiederbeschaffungswert

v.l.n.r.: RA Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M, und Mondsee Finanz Chef Franz Buchner

Frau K., eine Kundin der Mondsee Finanz GmbH, erlitt am 19.08.2022 an ihrem Volvo einen Totalschaden, weil der Unfallgegner ihren Vorrang missachtet hatte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung setzte den Wiederbeschaffungswert mit 34.550 Euro fest. Diesem Wert ging ein Abzug aufgrund einer nicht näher beschriebenen „Markanalyse“ in der Höhe von 3.200 Euro voraus. Das Problem: der vom Haftpflichtversicherer ermittelte „Wert“ lag ca. 5.000 Euro unter dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert.

Sämtliche außergerichtlichen Einigungsversuche blieben erfolglos. Letztlich übernahm Schadenersatzspezialist Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M. aus Ried im Innkreis den Fall und brachte Klage beim zuständigen Gericht ein.

Der gerichtlich bestellte Gutachter hielt wörtlich folgendes fest: „Die vorliegenden Unterlagen ergeben einen sogenannten Wiederbeschaffungswert von 34.500 Euro. Dies angeblich basierend auf einer Autopreisspiegel Bewertung. Man kann dazu ganz schlicht und kurz ausführen, dass dies falsch ist. Es lässt sich diese Autopreisspiegel Kalkulation nicht nachvollziehen. […] Gerade in den Jahren 2021 bis 2023 waren die Gebrauchtwagenmärkte derart leer gekauft, da es aufgrund der Coronapandemie und aufgrund des Ukrainekrieges zu massiven Lieferengpässen gekommen ist, was natürlich bedeutet hat, dass die Nachfrage wesentlich höher war als das Angebot. Es konnten sich viele Leute kein neues Auto kaufen, weil es nicht verfügbar war. Diese mussten dann, wenn sie dringend ein Auto benötigt haben, einen Gebrauchtwagen kaufen. Viele Leute, die regelmäßig ihre Fahrzeuge eintauschen, konnten dies nicht durchführen, weil sie kein neues Auto bekommen haben, was ebenfalls bedeutet hat, dass weniger Gebrauchtwägen auf dem Gebrauchtwagenhandel zurückgekommen sind. Daraus hat sich die Situation ergeben, dass Fahrzeuge mit einer Laufzeit von zwei bis drei Jahren um höhere Preise verkauft wurden, als sie seinerzeit als Neuwagen gekostet haben. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass man jedenfalls davon ausgehen kann, dass der tatsächliche Marktwert des Fahrzeuges im Jahr 2022 zum Unfallszeitpunkt bei zumindest 39.000 Euro bis 40.000 Euro gelegen ist. […] Wie der „Gutachter“ überhaupt dazu kommt, dann noch einmal 3.200 Euro nach einer angeblichen Marktrückfrage abzuziehen, ist sowieso skurril und widerspricht allen derzeit gültigen Marktgesetzen, bzw. der Marktsituation.“

„Mit anderen Worten: der gerichtliche Sachverständige hielt einen Ersatzbetrag für gerechtfertigt, welcher knapp 5.000 Euro über dem von der gegnerischen Haftpflichtversicherung festgesetzten Wert lag, und ließ am außergerichtlich eingeholten Gutachten kein gutes Haar“, so Rechtsanwalt Zachhuber.

Schlussendlich schloss Zachhuber zur Zufriedenheit der Klientin einen Vergleich über 4.950 Euro.

„Die Forderung ist mittlerweile bezahlt und die Angelegenheit abgeschlossen. Jeder ist glücklich – mit Ausnahme des von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ursprünglich bestellten Gutachters, der wohl einige unangenehme Fragen zu beantworten haben wird“, zieht Zachhuber sein Resümee.

„Die Versicherer sind zur Naturalrestitution verpflichtet“, unterstreicht Mondsee Finanz Chef Franz Buchner, „die Richter haben aber fast jede Woche eine Klage auf dem Tisch, weil der Fahrzeugwert im Totalschadensfall von den Versicherern zu gering angesetzt wird. Das grenzt schon an Rechtsmissbrauch.“

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Jänner-Ausgabe!

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