Im Wege der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dürfen EU-ausländische Versicherungsvermittler in Österreich tätig werden. Deutsche Assekuradeure, die auf Basis der Berechtigung für Versicherungsagenten tätig werden, können ihre Produkte an Kunden in Österreich vermitteln. Interessant werden nun Vertriebsmodelle, wo deutsche Assekuradeure nicht selbst als Versicherungsvermittler in Österreich vermittelnd tätig werden oder mit österreichischen Versicherungsvermittlern kooperieren, sondern mit österreichischen Versicherern. Aus der Sicht der Versicherer stellt sich die Frage, ob dies aufsichtsrechtlich für sie zulässig ist. Diese Frage ist insbesondere vor dem Hintergrund des § 6 Abs 3 VAG interessant.
Artikel von Dr. Katrin Marx-Rajal (Foto links) und RA Dr. Margot Nusime, MBA (Foto rechts); Kanzlei RA Dr. Margot Nusime
Wie ist ein „Assekuradeur-Produkt“ rechtlich einzuordnen?
Ein Assekuradeur, ursprünglich aus der Transportversicherung kommend, ist Produktkonzipierer – er „bastelt“ ein Versicherungsprodukt zusammen. Produktgestaltung und Bedingungsanpassung sind Bestandteil seiner Tätigkeit. In der Regel erstellt er (und nicht der Versicherer) das Produktinformationsblatt.
Der Assekuradeur ist im Ergebnis Mehrfach- bzw. Generalagent für diverse Risikoträger. Er ist immer Abschlussagent im Sinne des § 71 dtVVG und tritt als Vertreter des oder der Versicherer auf und handelt im fremden Namen. Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit steht der Abschluss von Versicherungsverträgen für Versicherer.
Was besagt der § 6 Abs 3 VAG?
In § 6 Abs 3 VAG ist festgelegt, dass „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben dürfen, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.“
Mittels Umkehrschlusses wird aus dieser Bestimmung das sogenannte „Verbot versicherungsfremder Geschäfte“ abgeleitet. Es bewirkt eine Beschränkung der Versicherungsunternehmen in ihrem geschäftlichen Tätigwerden auf ihre Kerntätigkeit – den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Im Ergebnis stellt § 6 Abs 3 2. Satz VAG jedoch auch klar, dass Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anderer Versicherungsunternehmen – und damit Fremdprodukte – vermitteln dürfen.
Die ErläutRV 371 Blg 26. GP definiert Fremdproduktvermittlung mit „Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 VAG“. Versicherer dürfen Produkte „anderer Unternehmen“ vermitteln.
Schlussforgerung
Im Ergebnis ist das „Assekuradeur-Produkt“ zwar ein überwiegend oder gänzlich von einem Versicherungsagenten konzipiertes Produkt, dahinter stehen jedoch die Versicherungsunternehmen als Risikoträger: Das „Assekuradeur-Produkt“ ist ein Produkt jener Versicherungsunternehmen, die das Risiko zeichnen. Damit ist es ein „Versicherungsprodukt anderer Unternehmer gem § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 VAG“.
Österreichischen Versicherern ist es damit aufsichtsrechtlich erlaubt, mit Assekuradeuren zu kooperieren und deren Produkte in der Fremdproduktvermittlung an ihre Kunden zu vermitteln.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Jänner-Ausgabe!
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