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Die 15-Monatsfrist in der privaten Unfallversicherung

Die 15-Monatsfrist in der privaten Unfallversicherung

05. Februar 2021

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die 15-Monatsfrist, auch Geltendmachungsfrist genannt, wird vom OGH in ständiger Rechtsprechung als Präklusions- bzw. Verfallsfrist behandelt. Ansprüche, aber auch Rechte, erlöschen bzw. gehen nach Ablauf der Frist unter; auch dann, wenn der Anspruch entstanden ist.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 05.02.2021

Von Mag. Alexander Meixner, ÖVM-Vizepräsident (Foto)

Im Unterschied zu Verjährungsfristen, deren Ablauf nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, führt der Ablauf von Verfallsfristen zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst.

Der Zweck der Geltendmachungsfrist liegt darin, dass der mit Ansprüchen konfrontierte Versicherer vor Beweisschwierigkeiten in der Zukunft geschützt werden und auch alsbald eine Klärung von Ansprüchen bewerkstelligt werden soll.

Die Beweislast trägt der Versicherer

Die Rechtsfolge der Fristversäumnis bewirkt das Erlöschen des Anspruches des Versicherten aus dem Leistungsbaustein der Dauerinvalidität (7 Ob 63/07a).

Die Berufung des Versicherers auf Fristablauf kann gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstoßen, nämlich dann, wenn die Säumnis des Anspruchsberechtigten im Verhalten des Versicherers begründet liegt (OGH 7 Ob 11/89) oder wenn sich aus der Schadenmeldung oder der Krankengeschichte ein Hinweis auf Dauerfolgen ergibt. Um Treuwidrigkeit seitens des Versicherers auszuschließen, ist eine Belehrung des Anspruchsberechtigten vorzunehmen (7 Ob 17/92).

Folgende Mindestinformationen, die seitens des Versicherten innerhalb der vorgegebenen Frist zur Geltendmachung des Schadens an den Versicherer zu übermitteln sind, wurden in der Judikatur als ausreichend beurteilt:

  • Unfallhergang
  • Verletzungen
  • Unfallfolgen

Feststellung eines Arztes, aus der zumindest die Möglichkeit einer Dauerinvalidität angegeben ist

In der Praxis wird sich der Versicherer am Kriterium des anerkannten Zwecks der Klausel orientieren müssen. Im Zweifel ist die Erfüllung der Voraussetzungen von der Assekuranz anzunehmen bzw. der Geschädigte zur Vermeidung von Treuwidrigkeit explizit zu informieren.

Das Klauseltatbestandsmerkmal des ärztlichen Befundes bzw. des ärztlichen Attestes ist mangels Anforderungsdefinition in den AUVB so zu verstehen, dass dem Versicherer inhaltlich zumindest die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität innerhalb der Frist mitzuteilen ist, um die Ansprüche zu wahren (7 Ob 9/11s).

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Februar-Ausgabe!

Titelbild: ©georgerudy – stock.adobe.com

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