Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich einzubringen, mit der sie Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden begehrte. Begründend führte die Versicherungsnehmerin hierzu aus, dass ihr Ehegatte aufgrund des unzureichenden Pandemie-Managements der Behörden in der Zeit Ende Februar/Anfang März 2020 verstorben sei. Unter Verweis auf den Risikoausschluss für Katastrophen verweigerte die Rechtsschutzversicherung jedoch die Leistung, sodass die Versicherungsnehmerin Klage einbrachte.
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Der gegenständliche Punkt 7.1.1.2. ARB 2013 lautet auszugsweise wie folgt:
„Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang (…) mit Katastrofen; Eine Katastrofe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“
Wie ist die Rechtslage?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits in anderen Entscheidungen festgehalten, dass die COVID-Pandemie den in Rechtsschutzversicherungen enthaltenen Risikoausschluss für hoheitsrechtliche Anordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation (sog. „Hoheitsausschluss“) erfüllen kann. Nun hatte der OGH zu 7 Ob 196/22g zu klären, ob durch die COVID-Pandemie auch der gegenständliche Katastrophenausschluss erfüllt sein kann.
Eingangs seiner Entscheidung hielt der OGH fest, dass die COVID-Pandemie durchaus den Katastrophenbegriff erfüllt. Als „Ereignis“ im Sinne der Versicherungsbedingungen sei dabei der Ausbruch des Virus zu sehen sowie die darauffolgende Verbreitung. Die gegenwärtige Situation zeige nach Ansicht des OGH auch, dass die Pandemie ein zeitlich begrenzter Vorgang sei, sodass trotz jahrelanger Pandemie-Situation von einem „Ereignis“ auszugehen sei.
Allerdings verlange der Ausschlusstatbestand auch, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen „in ursächlichem Zusammenhang“ mit der Katastrophe steht. Dabei müsse sich vielmehr das typische Risiko, das gerade zur Aufnahme des Risikoausschlusses geführt hat, verwirklichen („adäquat-ursächlicher Zusammenhang“).
Im gegenständlichen Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass auch dieser adäquat-ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Die behaupteten Sorgfaltsverstöße der Behörden seien „typische Folgen“ gerade jenes Risikos, das von dem Ausschlusstatbestand erfasst werden soll, da die COVID-Pandemie regelmäßig ein behördliches Handeln erforderte. Entgegen der Ansicht der Versicherungsnehmerin sei laut OGH sohin nicht das rechtswidrige Verhalten der handelnden Beamten als Ursache zu sehen. Bei diesem Verständnis würde nämlich kein menschliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Katastrophe den Risikoausschluss verwirklichen, sodass dieser praktisch entwertet wäre. Folglich kam der OGH auch zu der Entscheidung, dass die Deckungsablehnung der Versicherung berechtigt war.
Schlussfolgerung
In Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung stellt der OGH im gegenständlichen Fall klar, dass die COVID-Pandemie auch als ‚Katastrophe‘ im Sinne des Katastrophenausschlusses gewertet werden kann und dass die Behördentätigkeit in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Pandemie stand. Im Ergebnis stehen daher dem Rechtsschutzversicherer bei Fällen im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie sohin potentiell sowohl der Hoheits- als auch der Katastrophenausschluss offen.“
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