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Dieselabgasskandal: RS-Schaden zu spät gemeldet?

Dieselabgasskandal: RS-Schaden zu spät gemeldet?

22. August 2022

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News-OGH-News

7Ob95/21b

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 22.08.2022

  • 10.2.2014: Kauf des gebrauchten Diesel-PKW
  • 01.02.2015: Ende Rechtsschutzversicherung
  • 15.10.2015: VN erfährt, dass sein PKW vom „Abgasmanipulationsskandal“ betroffen ist
  • November 2019 (jedenfalls vor dem 29. 11. 2019): VN erfährt von mangelhafter Funktionsweise des Software-Updates mit dem „Thermofenster“
  • 18.12.2019: Deckungsanfrage an Versicherer

Die Klausel zur Nachmeldefrist des Versicherungsfalles ist zwar als nichtig zu beurteilen, weil sonst der Anspruch erlöschen würde, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet worden wäre. Der Versicherer hat sich aber (wäre die Klausel nicht aus anderen Gründen unwirksam) während der in der Bestimmung genannten Ausschlussfrist als deckungspflichtig erachtet und wird daher sein insofern übernommenes Risiko eingeschätzt haben. Demgegenüber wäre der Verbraucher gegenüber der Rechtslage bei Geltung des Art 3.3 ARB 2009 (Nachmeldefrist) schlechter gestellt, wenn ihn sofort mit Beendigung des Vertrags die Verpflichtung träfe, den Versicherer umgehend über alle auch – wie hier insbesondere angesichts der Reparaturbekundungen der möglichen Gegner – nicht absehbar kostenauslösende Umstände zu informieren; der Verbraucher wäre dadurch Konsequenzen ausgesetzt, die derart sind, dass er durch die zu seinen Gunsten angenommene Nichtigkeit der Klausel zur Nachmeldefrist gleichsam bestraft würde. Daraus erhellt, dass der VN vor Ablauf der Ausschlussfrist – insofern so wie während aufrechten Vertrags – nicht verpflichtet war, seinen Rechtsschutz-Versicherer zu befassen, weil nicht feststand, dass kostenauslösende Maßnahmen zu setzen wären; auch insofern liegt daher keine Verletzung von § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB vor.

Konkret kostenauslösende Maßnahmen zeichneten sich nach dem festgestellten Sachverhalt erst im November 2019 – vor dem 29. 11. 2019 – ab, als der VN von der Untauglichkeit des Updates erfuhr. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Deckungsanfrage vom 18. 12. 2019 als unverzüglich anzusehen (vgl dazu jüngst 7 Ob 25/22k) oder dem Versicherer der Beweis des Vorliegens des objektiven Tatbestands der Obliegenheitsverletzung nach § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB gelungen wäre. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht dahin zuzustimmen, dass weder grob fahrlässiges noch (schlicht) vorsätzliches Verhalten oder gar dolus coloratus vorliegen, sondern dem VN im Hinblick auf die Einholung rechtlichen Rats zur Klärung möglicher Ansprüche nur leichte Fahrlässigkeit an der verspäteten Schadensmeldung anzulasten wäre und auch eine Obliegenheitsverletzung im hier vorliegenden Einzelfall daher sanktionslos bliebe.

Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob dem VN – wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder schlichter Vorsatz anzulasten gewesen wären – der Kausalitätsgegenbeweis gelungen wäre.

Der Versicherer ist daher zusammengefasst nicht wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB leistungsfrei.

versdb 2022, 53
7Ob95/21b

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