Die Europäische Union hat beschlossen, künftig auch „Virtuelle Währungen“ in die Bestimmungen zur Prävention der Geldwäsche einzubeziehen. Die Finanzmarktaufsicht FMA begrüßt diesen Schritt.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 22.12.2017
Europäische Kommission (EK), Europäisches Parlament (EP) und Europäischer Rat (Rat) haben im Trilog zur Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie beschlossen, auch Tauschbörsen für Virtuelle Währungen sowie sogenannte „Wallet Provider“, also elektronische Geldbörsen, den Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie zu unterwerfen.
Virtuelle Tausch- und Geldbörsen
Derartige Tauschbörsen sind dann von der Richtlinie betroffen, wenn sie den Umtausch Virtueller Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbieten. Der Tausch unterschiedlicher Virtueller Währungen untereinander ist hiervon jedoch nicht erfasst. „Wallet Provider“, also die Anbieter elektronischer Geldbörsen, die die jeweiligen kryptographischen „Schlüssel“ der Inhaber von Virtuellen Währungen („private keys“) verwalten, fallen in jedem Fall unter die Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie. Darüber hinaus sind solche Anbieter künftig verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Zudem wird es in der Novelle zur 4. Geldwäsche-Richtlinie auch erstmals eine gesetzliche Definition – und damit klare Kriterien zur rechtlichen Abgrenzung – für ein „Virtuelle Währung“ in einem EU-Rechtsakt geben.
Regulierung für virtuellen Finanzmarkt
„Wir begrüßen diesen Vorstoß der europäischen Institutionen ausdrücklich“, so der FMA-Vorstand, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller. Damit werde ein wichtiger erster Schritt in die Regulierung und Aufsicht des boomenden Marktes der virtuellen Finanzinstrumente und Dienstleistungen gesetzt. Künftig sollen auch Online-Dienstleister ihre Kunden ebenso wie die Finanzhäuser gemäß der üblichen Sorgfaltspflichten identifizieren, prüfen und die Transaktionen laufend überwachen müssen.
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