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FMA schaltet Whistleblower-Hotline frei

FMA schaltet Whistleblower-Hotline frei

07. Januar 2014

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2 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Mit Anfang Jänner 2014 hat die FMA eine telefonische „Whistleblower-Hotline“ frei geschalten. Diese bietet Personen, die von einem Verstoß gegen ein der FMA zur Aufsicht übertragenes Gesetz Kenntnis haben oder diesbezüglich einen begründeten Verdacht hegen, die Möglichkeit, der Behörde anonym und nicht rückverfolgbar einen entsprechenden Hinweis mitzuteilen.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.01.2014

Mit Anfang Jänner 2014 hat die FMA eine telefonische „Whistleblower-Hotline“ frei geschalten. Diese bietet Personen, die von einem Verstoß gegen ein der FMA zur Aufsicht übertragenes Gesetz Kenntnis haben oder diesbezüglich einen begründeten Verdacht hegen, die Möglichkeit, der Behörde anonym und nicht rückverfolgbar einen entsprechenden Hinweis mitzuteilen.

Dieses Angebot richtet sich primär an Mitarbeiter von beaufsichtigten Unternehmen wie Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierfirmen, kann aber selbstverständlich auch von allen anderen Personen, die von Missständen und Verwaltungsübertretungen am Finanz- und Kapitalmarkt Kenntnis erlangt haben, genutzt werden. Dieses Hinweisgebersystem wurde entsprechend der Vorgaben der Europäischen Union eingerichtet.

Ab 01.02.2014 wird die telefonische „Whistleblower-Hotline“ um ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem erweitert, welches über die Website der FMA zugänglich sein wird. Den anonymen Hinweisgebern wird durch den Einsatz modernster Sicherheits- und Verschlüsselungstechniken eines datenschutzzertifizierten Hinweisgebersystems höchstmögliche Datensicherheit und Vertraulichkeit garantiert. Über diese Plattform wird auch ein anonymer Dialog mit den Hinweisgebern zur weiteren Abklärung der Informationen möglich sein.

Die FMA hat den gesetzlichen Auftrag, jedem Hinweis nachzugehen und gegebenenfalls entsprechende behördliche Schritte einzuleiten. Ergibt der Hinweis einen begründeten Verdacht, dass gegen eine gesetzliche Norm verstoßen wurde, deren Einhaltung nicht von der FMA zu überwachen ist, so hat sie dies der zuständigen Behörde weiterzuleiten.

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