Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte zwei Klauseln, die eingesetzt wurden, um Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen, für rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 13.01.2022
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die D.A.S. Rechtsschutz AG (D.A.S.) geklagt:
Laut den Rechtsschutzbedingungen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bestehe kein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation“ (Ausnahmesituationsklausel), sowie „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht“ (Katastrophenklausel).
HG Wien: Klauseln sind intransparent
Das HG Wien beurteilte nun beide Klauseln als intransparent und damit gesetzwidrig: Die Ausnahmesituationsklausel erkläre den Konsumenten nicht, welche behördlichen Anordnungen gemeint sein könnten. Die Art des Zusammenhangs mit einer hoheitlichen Anordnung werde ebenfalls nicht erläutert. Der Versicherungsnehmer könne sich daher kein verlässliches Bild darüber machen, wann der Risikoausschluss greift. Da es für ihn nicht einschätzbar sei, ob die Versicherung zur Deckung verpflichtet ist, werde sein Risiko bei Inanspruchnahme der Versicherung erhöht. Dadurch könnten Versicherungsnehmer tendenziell geneigt sein, auf Durchsetzung ihres Deckungsanspruchs aus wirtschaftlichen Gründen zu verzichten. Die unbestimmt gehaltene Klausel mache den Eindruck, gerade diese Situation herbeiführen zu wollen. Sie sei daher intransparent und zu untersagen, so das HG Wien.
Noch deutlicher sei laut HG Wien der mangelnde Informationsgehalt der Katastrophenklausel. Auch der juristisch gebildete Leser der Klausel könne sich kein Bild darüber machen, was alles unter diesen Risikoausschluss fällt. Auch hier bezwecke die Klausel offenbar gerade diese Unklarheit, um gerechtfertigte Deckungsansprüche abzuwehren.
Bild: ©Daniel – stock.adobe.com
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