Hohe Wellen hat wie berichtet die Praxis eines großen österreichischen Versicherers geschlagen, bei Anträgen die Handynummer und die E-Mail-Adresse des Kunden als Pflichtfelder zu verlangen und das Vorhaben im Schadenfall direkt mit Maklerkunden zu kommunizieren. Welche rechtlichen Fragen sich dabei stellen, hat AssCompact bei Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch Rechtsanwälte GmbH, erfragt.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 5/14/2020
Wie berichtet verlangt ein großer österreichischer Versicherer die Handy-Nummer und die E-Mail-Adresse des Kunden als Pflichtfelder, damit der Makler einen Antrag einreichen kann. Auch bei Kfz-Schäden schlägt der Versicherer einen „neuen alternativen Meldeweg“ auf Basis von Handy und E-Mail vor, der den direkten Kontakt zwischen Versicherer und Kunde zum Ziel hat. Versicherungsrechts-Experte Dr. Roland Weinrauch dazu im AssCompact Interview.
Gibt es datenschutzrechtliche Gründe, die dagegensprechen, Kundendaten wie die Handy-Nummer oder die E-Mail-Adresse an einen Versicherer weiterzugeben?
Zunächst gehe ich davon aus, dass eine solche Weitergabe nicht im Interesse des maklervertretenen Kunden liegen wird. Der Kunde bedient sich insbesondere deswegen eines Versicherungsmaklers, damit dieser in seine Interessen für ihn beim Versicherer vertritt und für ihn die Korrespondenz mit dem Versicherer führt. Meiner Ansicht nach wäre eine solche Weitergabe von Daten auch datenschutzrechtlich relevant und könnte zusätzliche Zustimmungserfordernisse des Kunden auslösen.
Kann sich ein Makler dagegen wehren, wenn der Versicherer die genannten Daten als Pflichtfelder beim Antrag vorgibt? Oder ist die einzige Alternative: Kein Geschäft mit dem Versicherer?
Neben komplexen Rechtsfragen, die sich in diesem Zusammenhang im Kartellrecht sowie zum Thema Kontrahierungszwang stellen, ist die einfache pragmatische Alternative vermutlich, dass es zu weniger Geschäftsabschlüssen mit solchen Versicherungsunternehmen kommen wird.
Was spräche dagegen, in die Pflichtfelder die Handynummer und die E-Mail-Adresse des Maklers einzutragen?
Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen. Ich hielte eine solche Vorgangsweise in Abstimmung mit dem Versicherer für sinnvoll. Dies entsprich auch voll und ganz der Rolle des Versicherungsmaklers, als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers Ansprechpartner des Versicherers zu sein.
Inwieweit verpflichtet die Maklervollmacht den Versicherer dazu, die Kommunikation mit dem Kunden (z.B. Schadenrückfragen, Ablöseangebote, etc.) über den Makler abzuwickeln?
Meiner Ansicht ist von einer grundsätzlichen Korrespondenzpflicht des Versicherers mit dem Versicherungsmakler in diesem Zusammenhang auszugehen.
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