Beim Verlassen eines Supermarkts erschrak eine Frau so vor einem an einem Poller angeleinten Hund, dass sie zu Sturz kam. Ob die Hundehalterin haftet, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu klären.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 11.03.2020
Im August 2017 ging die Beklagte mit ihrem Hund, einem sieben Jahre alten und sechs Kilo schweren „Jack Russell Terrier“, in einen Supermarkt. Da es neben der Eingangstür keinen Ring gab, an dem man eine Hundeleine befestigen hätte können, band die Beklagte den Hund mit Maulkorb an einem der Poller vor dem Supermarkt an einer etwa ein Meter langen Leine an.
Während die Beklagte ihre Einkäufe erledigte, verließ die Klägerin den Supermarkt und ging in Richtung Parkplatz. Als sie sich unmittelbar vor dem Hund befand, bellte er und sprang an ihrem Bein hoch, ohne sie dabei umzustoßen. Die Frau erschrak, ging einen Schritt zurück, stolperte und kam zu Sturz.
Hundehalter-Pflichten verletzt?
Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage sowie das Feststellungsbegehren auf Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Vorfall ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage existiere, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Hundehalter seine Pflichten verletzt, wenn er seinen Hund wie im vorliegenden Fall anleint und dann unbeaufsichtigt lässt.
Der OGH (10 Ob 88/19t) erklärte die Revision der Klägerin für nicht zulässig. Die Vorinstanzen seien davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Verwahrungspflichten entsprochen habe. Sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, ihren Hund an einer anderen Stelle anzuleinen. Außerdem habe sie dem Tier einen Maulkorb angelegt und daher keine erhöhte Gefahrenlage geschaffen.
Beklagte hat für Verwahrung gesorgt
Die Klägerin habe sich selbst in eine Gefahrenlage gebracht, weil sie den vor ihrem Fahrzeug an den Poller angeleinten Hund übersah und bis auf einen Meter an ihn herantrat, ohne ihn zu bemerken, sodass dieser hochsprang und bellte. Es sei jedenfalls vertretbar, davon auszugehen, der Beklagten sei der Beweis gelungen, dass sie für die von den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes ausreichend Sorge getragen hat.
Eine besondere Gefährlichkeit des Hundes sei bis zum Vorfall nicht erkennbar gewesen. Damit, dass sich jemand dem Hund bis auf einen Meter nähert und dann so erschrickt, dass er zu Sturz kommt, habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Dass der Hund aufgrund besonderer Umstände für die Klägerin nicht früher bemerkbar gewesen wäre, stehe nicht fest.
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