Gestern lag der viel diskutierte Gesetzesvorschlag zum Hinweisgeberschutz (HSchG) dem Nationalrat zur Beschlussfassung vor. Gottfried Berger, Vorsitzender des Instituts für Interne Revision (IIA Austria), bedauerte, dass Verbesserungsvorschläge kaum Berücksichtigung im Gesetzestext fanden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 02.02.2023
Im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und die Absicherung von Aufklärungsarbeit orten die Internen Revisoren Österreichs Nachholbedarf. Laut Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International ist Österreich heuer von Rang 13 auf 22 abgerutscht.
Gottfried Berger stellt dazu fest:
"Wir sind darüber zwar nicht verwundert, der Absturz macht aber betroffen. Der Umgang der Politik mit Korruption in Österreich ist bedauerlicherweise sehr lasch."
Wesentliche Faktoren sind das nach wie vor fehlende Informationsfreiheitsgesetz, das für Transparenz sorgen würde und damit Korruption durch öffentliche Kontrolle verhindern könnte. Zwar wurde das Parteien-Transparenzgesetz im Vorjahr verschärft, es bietet aber laut IIA Austria immer noch Schlupflöcher.
Lückenhafter Hinweisgeberschutz
Das Institut für Interne Revision hat im Zuge des Begutachtungsverfahrens eine eigene Stellungnahme beim Nationalrat zum Hinweisgeberschutzgesetz eingereicht. Darin wies das IIA Austria auf folgende Mängel bzw. Verbesserungsnotwendigkeiten hin:
- Das Gesetz sieht den Schutz von Hinweisgebern bzw. Whistleblowern nur bei Verletzungen von EU-Recht und bei Korruptionsfällen vor. Nicht berücksichtigt sind der Schutz bei Verstößen gegen das Arbeitsrecht, bei Mobbing, sexueller Belästigung, aber auch Betrug. „Für juristisch nicht ausgebildete Hinweisgeber ist unklar, ab wann sie tatsächlich rechtlichen Schutz genießen“, bemängelt Gottfried Berger die Gesetzesvorlage. Grundsätzlich ist im Gesetz der Anwendungsbereich der Bestimmungen nicht klar erkennbar, da sich der Gesetzestext zumeist nur auf Unternehmen bezieht und z. B. auf Personen des öffentlichen Rechts und Behörden nicht gesondert eingeht.
- Das Gesetz sieht weiters keine Verpflichtung zur Bearbeitung von anonymen Hinweisen vor. Aus Sicht der Internen Revisoren Österreichs wäre es notwendig, dass das Gesetz eine verpflichtende Prüfung der Stichhaltigkeit von Hinweisen enthält.
- Ebenso wenig sind im Hinweisgeberschutzgesetz Sanktionen definiert, wenn ein Unternehmen keine Meldestelle für Whistleblower einrichtet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung eine solche Meldestelle einzurichten, kommt jedoch rechtlich einer Behinderung der Hinweisgebung gleich.
Gottfried Berger:
"Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass das neue Whistleblower-Gesetz zahnlos ist und in der Praxis kaum Verbesserungen bringen wird. Daher wird eine Reparatur des verunglückten Gesetzes über kurz oder lang notwendig sein."
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