Ein in Österreich wohnhafter Geschädigter kann nach einem Autounfall im Ausland zwar die gegnerische Haftpflichtversicherung in Österreich klagen, nicht aber den Halter oder Lenker des gegnerischen Fahrzeugs. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil fest.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 04.03.2019
Die Kläger hatten bei einem Verkehrsunfall in Italien Schäden erlitten. Sie klagten die Halterin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherung – beide sind in Italien ansässig – auf Schadenersatz. Für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte stützten sie sich auf Bestimmungen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2012. Unstrittig war, dass sie den Haftpflichtversicherer an ihrem Wohnort klagen können. Unklar war hingegen, ob dieses Gericht auch für die Klage gegen die Halterin des gegnerischen Fahrzeugs zuständig ist.
Verfahren im Ausland nur Versicherer zumutbar
Sowohl die Vorinstanzen als auch der OGH (2 Ob 189/18k) wiesen die Klage zurück. Die Klage am Wohnsitz des Geschädigten könne nur gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung erhoben werden. Diese sei nämlich typischerweise die stärkere Partei des Rechtsstreits, ihr könne ein Verfahren im Ausland zugemutet werden. Will der Kläger – was wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen sinnvoll sei – zusätzlich auch den Lenker oder den Halter des gegnerischen Fahrzeugs in Anspruch nehmen, könnte er diese Personen (und auch die Haftpflichtversicherung) in deren Wohnsitzstaat oder, bei einem Unfall in einem dritten Staat, am Unfallort klagen. Hingegen werde dem Lenker und dem Halter nicht zugemutet, sich im Wohnsitzstaat des Geschädigten gegen eine Schadenersatzklage verteidigen zu müssen.
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