Eine Kundin kündigte ihre private Krankenversicherung. Während der Kündigungsfrist überlegte sie es sich allerdings wieder anders und wollte die Kündigung zurücknehmen. Ihr Makler bezweifelte, dass der Versicherer nun nochmals die Beantwortung der Gesundheitsfragen verlangen könne.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 19.12.2016
Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) ging zunächst davon aus, die Kündigung sei wie der Versicherungsantrag eine Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Versicherer für den Kunden bindend wird. Allerdings werde der Antrag erst dann zu einem beidseitig bindenden Vertrag, wenn ihn der Versicherer annimmt. Die Kündigung hingegen sei eine einseitige Willenserklärung, die der Versicherer nicht annehmen muss, sondern die unmittelbar mit dem Zugang wirksam werde – wenn auch erst zu einem späteren Termin.
„Daher kann der Kündigende rechtlich grundsätzlich nicht erzwingen, dass der Kündigungsempfänger die Rücknahme der Kündigung akzeptiert“, so die RSS. Im Rahmen der Privatautonomie könne dieser aber durchaus diese Kündigungsrücknahme anerkennen. Es sei dann aber wie bei einem Vertragsabschluss zu beurteilen, dass der Versicherer an diese Annahme auch Bedingungen – etwa die neuerliche Beantwortung der Gesundheitsfragen – knüpft.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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