Bei einem Unfall wurde ein nachträglich auf einen LKW aufgebauter Kran beschädigt. Der folgende Rechtsstreit zwischen dem betroffenen Unternehmen und dessen Versicherer landete beim Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 09.01.2019
Eine GesmbH hatte für ihren LKW eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen (ABBKF 2012). Auf dem LKW war hinter der Fahrerkabine ein Kran aufgebaut. Es handelte sich dabei ursprünglich um einen reinen Hebekran, den das Unternehmen nachrüsten und zusätzliche Steuerelemente sowie einen Rotator einbauen ließ.
Bei einem Unfall wurden der Kipper und der Ladekran beschädigt. Davon waren auch die nachgerüsteten Teile betroffen. Ein Reparaturbetrieb montierte auf dem LKW ein neues Nachfolgemodell des beschädigten Krans mit besserer elektronischer Steuerung.
Der Wiederbeschaffungswert des Krans betrug zum Unfallzeitpunkt 36.840 Euro und der Restwert nach dem Unfall 3.000 Euro. Der neu aufgebaute Kran hatte zum Unfallzeitpunkt einen Wert von 49.600 Euro. Demnach ist ein Abzug im Vergleich zum neu montierten Kran, der dem Alter und der Abnützung des alten Krans entspricht, mit 12.760 Euro zu bewerten.
Klage auf knapp 28.000 Euro Schadenersatz
Die GesmbH forderte vom beklagten Versicherer die Zahlung von 27.800 Euro an Reparaturkosten – abzüglich des Restwerts des Krans, einer Teilzahlung der Beklagten und eines Selbstbehalts. Das Erstgericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 15.040 Euro – das ist die von der Klägerin geforderte restliche Versicherungsleistung nach einem Abzug „neu für alt“. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Abzug „neu für alt“ gilt nur für Sonderausstattung
Der OGH (7 Ob 121/18x) bezog sich auf die Bedingungen (Art 5.2.2. ABBKF 2012), wonach „von den Kosten der Ersatzteile … ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt)“ zu machen sei. Daraus werde für den verständigen Versicherungsnehmer ganz unzweifelhaft deutlich, dass es für den Abzug auf die einzelnen Teile und nicht auf das Fahrzeug insgesamt ankommt. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch „sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges“ (Art 5.6. ABBKF 2012).
Der „Ladekran“ wird in der Polizze als besondere Ausstattung des Fahrzeugs bezeichnet. Solche Kräne können neu gekauft werden und es gibt dafür auch einen Gebrauchtmarkt; die Sonderausstattung „Ladekran“ ist also als solche verwertbar und gesondert marktgängig. Der Abzug „neu für alt“ sei daher allein auf die Sonderausstattung zu ermitteln. Die Revision wurde daher abgewiesen.
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