Ein Streit bei einem Dorffest endete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser hatte zu entscheiden, ob der Haftpflichtversicherer leisten muss, wenn der Vorwurf vorsätzlicher Körperverletzung besteht.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 28.05.2019
Im Juli 2016 geriet die spätere Klägerin mit einer zweiten Frau, die sich in alkoholisiertem Zustand befand, gegen drei Uhr morgens auf dem Gelände eines Dorffestes aneinander. Die Geschädigte zog sich bei einem Sturz eine Fraktur des linken Handgelenks, eine Schürfwunde an der rechten Hand und ein Hämatom am rechten Ellbogen zu. Sie forderte von der Klägerin Schmerzensgeld in der Höhe von 2.000 Euro.
Deren Haftpflichtversicherung lehnte die Deckung ab. Gegen die Frau war bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Vergehens nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten anhängig, dem sich diese als Privatbeteiligte angeschlossen hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge das Ermittlungsverfahren ein, ein von der Geschädigten gestellter Fortführungsantrag wurde abgewiesen.
Deckung ausgeschlossen
Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, sei laut OGH (7Ob142/18k) der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Damit bedürfe es im vorliegenden Fall nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist.
Da die Geschädigte ihren Anspruch auf Schmerzensgeld auf eine der Klägerin vorgeworfene Vorsatztat stützt, sei die Deckung nach Art 7.2 AHVB 2012 ausgeschlossen. Die Frage der Gefahr des täglichen Lebens sei zwar im Deckungsprozess zu klären und es sind dazu daher auch Feststellungen zu treffen. Darauf komme es aber hier wegen des Risikoausschlusses nicht an.
Sollte in einem späteren Haftpflichtprozess die Geschädigte ihren Anspruch abweichend davon auf fahrlässige Körperverletzung stützen oder wäre dies das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, so sei dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist. Im vorliegenden Verfahren werde nämlich nur die Deckung des von der Geschädigten erhobenen Anspruchs formal, ohne den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, geprüft. Ergibt die Prüfung des Lebenssachverhalts im Haftpflichtprozess einen anderen Anspruch, so steht diesem der Ausgang des vorweggenommenen Deckungsprozesses nicht entgegen.
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