Der OGH hatte im Verfahren zu GZ 7 Ob 105/20x die Frage zu beantworten, ob der Versicherungsnehmer bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrags bei einem berechtigten (Spät-) Rücktritt vom Versicherer auch die bezahlten Versicherungssteuern in der Höhe von 4% rückfordern kann.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 01.12.2020
Wie ist die Rechtslage?
Der OGH hat festgehalten, dass durch den Wegfall des Vertrags im Folge eines Rücktritts der Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen bei beiden Parteien erlischt. Bei der nach § 7 Abs 1 VersStG erhobenen Versicherungssteuer sei jedoch zu berücksichtigten, dass der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet. Da die eingehobene Versicherungssteuer nicht beim Versicherer verbleibt, sondern dieser lediglich die abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer an den Staat zu besorgen hat, ist der Versicherer durch die Einhebung der Versicherungssteuer nicht bereichert. Der OGH hat nun entschieden, dass nach § 1435 ABGB der Versicherungsnehmer im Falle des ihm zustehenden Rücktritts vom Vertrag nur die Netto-Versicherungsprämie, also das Entgelt für die Versicherung zurückfordern kann, nicht jedoch die Versicherungssteuer.
Schlussfolgerung
Dazu lassen sich laut Versicherungsrechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch folgende Schlussfolgerungen treffen: „Für die Rückforderung der geleisteten Versicherungssteuern in der Höhe von 4% verweist der OGH darauf, dass diese entweder im Abgabeverfahren vom Bund, oder nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen vom Versicherer zurückgefordert werden müssen. Aufgrund des Aufwands des abgabenrechtlichen Verfahrens und einer allenfalls problematischen Rechtslage, sei es jedoch nicht erforderlich, vor Erhebung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer, vom Bund die Steuer zurückzuverlangen.“
Von Dr. Roland Weinrauch, Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Titelbild: © Sebastian Duda – Fotolia
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