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Recht zur Besitzwechselkündigung – Ja oder Nein?

Recht zur Besitzwechselkündigung – Ja oder Nein?

07. Dezember 2017

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die Beurteilung, ob bei einem Unternehmensübergang ein Besitzwechsel iSd §§ 69 ff vorliegt und damit das Recht zur Besitzwechselkündigung besteht, hängt von der individuellen Konstellation ab. Der OGH entschied einen Fall einer Kommanditgesellschaft (KG), bei der sich die Kommanditisten änderten.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.12.2017

Von Ewald Maitz, MLS

Im Mai 2013 schieden zwei Kommanditisten des Versicherungsnehmers (eine KG) aus. Neue Kommanditisten sind seitdem zwei Kapitalgesellschaften. Der Versicherungsnehmer (die KG) witterte seine Chance, die Betriebsbündelversicherung loszuwerden und aufgrund Besitzwechsel zu kündigen.

Der OGH hat in seiner Entscheidung 7 Ob 74/17h (versdb 2017, 31) das Recht der KG zur Besitzwechselkündigung verneint, weil Kommanditisten nicht persönlich haftende Gesellschafter sind. Sie sind auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, vertreten die Gesellschaft nicht und haften nur bis zur Höhe der übernommenen Einlage. Die Kommanditisten haften nämlich nur bis zu einem bestimmten Betrag, nämlich der Haftsumme, die in das Firmenbuch eingetragen wird.

Aufgezwungener Versicherungsvertrag

Wesentliches Ziel der Möglichkeit einer Besitzwechselkündigung für den Erwerber ist, dass dem Erwerber kein unerwünschter Versicherungsvertrag aufgezwungen werden soll. Ein „Aufzwingen“ liegt augenscheinlich etwa dann vor, wenn eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person ein Gebäude erwirbt. Daher gibt es für diesen Fall den Ausweg der Besitzwechselkündigung für den Erwerber. Da sich im vom OGH entschiedenen Fall der Komplementär (der persönlich haftende Gesellschafter) nicht geändert hat, wurde der KG aber kein unerwünschter Versicherungsvertrag aufgezwungen und daher besteht auch kein Kündigungsrecht.

Wird jedoch beispielsweise ein Einzelunternehmen in eine KG eingebracht, dann liegt jedenfalls eine Veräußerung vor, wenn der Einbringende Kommanditist wird, weil sich der persönlich Haftende ändert. Vor dem Besitzwechsel haftet der Einzelunternehmer, danach der Komplementär persönlich.

Wird ein in der Rechtsform einer OG betriebenes Unternehmen auf Erwerber, die das Unternehmen ebenfalls als OG weiterführen, übertragen, dann ist eine Besitzwechselkündigung dann möglich, wenn alle bisherigen Gesellschafter ausscheiden, weil hier ein völliger Wechsel des Gewahrsams des Unternehmens vorliegt.

Änderung der Gesellschaftsanteile bei einer Kapitalgesellschaft

Ändern sich die Anteile bei einer Kapitalgesellschaft, wie etwa einer GmbH, dann liegt jedenfalls kein Besitzwechsel vor und eine Besitzwechselkündigung ist daher ausgeschlossen. Eine Besitzwechselkündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn bei einer versicherten GmbH & Co KG bei der einzigen Komplementärin (GmbH) ein Wechsel aller Gesellschafter stattfindet. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung einer Personengesellschaft (OG, KG) und einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) liegt darin, dass bei einer Personengesellschaft die Person im Vordergrund steht, bei einer Kapitalgesellschaft das Kapital.

Kündigungsmöglichkeit innerhalb eines Monats

Der Erwerber eines Unternehmens hat die Möglichkeit den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Er muss sein Kündigungsrecht allerdings innerhalb eines Monats nach dem Erwerb des Unternehmens ausüben. Ein Kündigungsrecht steht aber auch dem Versicherer zu. Der Versicherer muss sein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung von der Veräußerung kündigen und eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.

Ewald Maitz ist Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at sowie der Internetplattform www.knowhow-versicherung.at

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