Ein Mann wurde geklagt, weil er auf dem Grundstück seiner Nachbarin Schlägerungsarbeiten durchgeführt haben soll. Ob seine Rechtsschutzversicherung dafür zu leisten muss, damit beschäftigte sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.03.2020
Der Antragsteller hatte eine Agrar-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die auch den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“ enthält. Laut Art 25 ARB 2010 besteht Versicherungsschutz für „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten (…) aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt“.
Im September 2018 wurde der Versicherungsnehmer auf 400 Euro Schadenersatz und Unterlassung geklagt. Die Klägerin warf ihm vor, auf ihrem Grundstück Schlägerungsarbeiten durchgeführt zu haben. Der Beklagte entgegnete dem, dass die Schlägerungen auf seinem eigenen Grundstück vorgenommen worden seien. Die Grenze zwischen den beiden Grundstücken, auf die sich die Klägerin beruft, sei ein in der Natur verlaufender Bringungsweg, der tatsächlich weiter nördlich verlaufe als die mappenmäßige Grenze.
Der Versicherer lehnte die Deckung mehrfach mit der Begründung ab, es handle sich um kein in der Rechtsschutzversicherung versicherbares Risiko. Daraufhin stellte der Versicherungsnehmer einen Antrag an die RSS.
„Aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt“
Die Schlichtungskommission bezog sich auf der Obersten Gerichtshof, der zur Auslegung des Begriffs „aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt“ Stellung genommen hatte (7 Ob 115/19s). Im dortigen Fall wurden die Versicherungsnehmer von ihren Nachbarn geklagt, da sie deren Grundstücke für Aufschüttungen bzw. Ackerarbeiten verwendet hätten. Die Grenzziehung zwischen den beiden Grundstücken war strittig, die Versicherungsnehmer beriefen sich darauf, Eigentümer der gegenständlichen Grundstücksteile zu sein. Im Ergebnis besteht laut diesem Urteil auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von dinglichen Rechten am versicherten Objekt, wenn der Versicherungsnehmer schlüssig behauptet, dieses dingliche Recht ausgeübt zu haben – selbst wenn die Gegenseite behauptet, dass dem Versicherungsnehmer dort kein solches Recht zusteht.
Diese Überlegungen des OGH seien auch für den gegenständlichen Schlichtungsfall heranzuziehen, so die RSS, zumal der Antragstelle gerade behauptet, Eigentümer des gegenständlichen Grundstückteiles zu sein. Es war daher die Deckung zu empfehlen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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