Einer Versicherungsnehmer begehrte von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung für das Verfahren gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer. Das LG Innsbruck folgte damals der Ansicht des Rechtsschutzversicherers und sah den Katastrophenausschluss und den Ausnahmesituationsausschluss als verwirklicht an. Das OLG Innsbruck hat die Entscheidung des Erstgerichtes nun bestätigt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.03.2021
Wir erinnern uns: Ein Tiroler Gastgewerbeunternehmen musste aufgrund einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft (BH), welche aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassen wurde, seinen Betrieb schließen, und begehrte für die Deckungsklage gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer Rechtsschutzdeckung. Das LG Innsbruck (40 Cg 43/20i) folgte der Ansicht des Rechtsschutzversicherers und sah den Katastrophenausschluss und den Ausnahmesituationsausschluss als verwirklicht an.
Entscheidung des OLG Innsbrucks
Das OLG Innsbruck hat die Entscheidung des Erstgerichtes nun bestätigt (4 R 5/21y vom 2.3.2021). Die aufgrund des Epidemiegesetzes verordnete Schließung aller gastgewerblichen Betriebe führte aufgrund hoheitsrechtlicher Anordnung, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet war, zur Unterbrechung des Betriebs.
Nach dem Wortlaut des Art 7 Abs 1.2. der ARB ist nur ein „Zusammenhang mit“ der hoheitsrechtlichen Anordnung erforderlich. Ob dieser ursächlich, mittelbar oder unmittelbar ist, ist nicht relevant. Die beabsichtige Einbringung einer Deckungsklage gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer stellt laut OLG Innsbruck aber sowieso eine unmittelbare Folge dieser hoheitsrechtlichen Anordnung dar.
Der Katastrophenausschluss des Art 7 Abs 1.1. der ARB verlangt nach seinem Wortlaut hingegen einen „ursächlichen Zusammenhang mit“ der Katastrophe. Auch für das OLG Innsbruck besteht kein Zweifel, dass die COVID-19 Pandemie eine Katastrophe darstellt. Mit der Frage, ob die Unterbrechung des klägerischen Gastronomiebetriebs eine unmittelbare oder eine mittelbare Folge der Katastrophe darstellt, und ob es für die Verwirklichung des Risikoausschlusses ausreichend wäre, wenn die Schließung nur eine mittelbare Folge der Katstrophe ist, hat sich das OLG Innsbruck nicht befasst, da jedenfalls der Risikoausschluss des Art 7 Abs 1.2. der ARB (Ausnahmesituationsausschluss) vorliegt.
OLG lässt ordentliche Revision nicht zu
Das OLG Innsbruck hat die ordentliche Revision interessanterweise nicht zugelassen, da es sich bei seiner Entscheidung auf eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Risikoausschlusstatbeständen („im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens“ – 7 Ob 75/18p) stützen konnte.
Von Dr. Nora Michtner, Partnerin bei Singer Fössl Rechtsanwälte OG, www.sfr.a
Foto oben: Dr. Nora Michtner
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