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Rechtsschutzversicherung: OLG bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel

Rechtsschutzversicherung: OLG bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel

13. April 2021

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3 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien, dass Rechtsschutzversicherer die Ausnahmesituationsklausel nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen dürfen. (OLG Wien ,17.03.2021, 5 R 13/21z)

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.04.2021

Die Klage richtet sich gegen die Klausel der UNIQA Österreich Versicherungen AG, nach der kein Versicherungsschutz bestehe „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ Diese oder inhaltlich gleichgelagerte Klauseln sind in nahezu allen Rechtsschutzversicherungsverträgen enthalten.

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das HG Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das OLG Wien bestätigte das Urteil nun.

OLG Wien: Klausel gröblich benachteiligend und intransparent

Nach Auffassung des OLG Wien ist die Klausel zum einen gröblich benachteiligend, weil sie nicht nur eine Haftung für außergewöhnliche Kumulrisiken ausschließe, sondern für jede sonstige Rechtsstreitigkeit, die in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit jeglicher Form von hoheitlicher Maßnahme steht. Ein derart weitreichender Risikoausschluss weiche von den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers ab und verstoße daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Darüber hinaus das Gericht die Klausel auch als intransparent, denn Inhalt und Tragweite der darin verwendeten Begriffe würden für den Durchschnittsverbraucher unverständlich bleiben.

So sei etwa unklar, was unter einer „hoheitlichen Anordnung“ zu verstehen ist und ob darunter nur Gesetze oder auch sonstige Akte der Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Vollziehung und auch jene eines anderen Staates fallen. Diese Unklarheit werde nicht dadurch beseitigt, dass es sich nach dem Wortlaut der Klausel um eine „Anordnung“ handeln muss, die sich an eine nicht näher spezifizierte „Personenmehrheit“ richte. Es bleibe nämlich offen, ob hier mehrere Personen konkret oder abstrakt betroffen sein müssen und ob darunter etwa auch Individualakte fallen, die jedoch gleichlautend in großer Zahl erlassen werden.

Auch der in der Klausel verwendeten Begriff „Ausnahmesituation“ sei unbestimmt, weil es an jeglicher Definition einer „Regelsituation“ und der davon erforderlichen qualitativen und/oder quantitativen Abweichungen fehle.

Das OLG Wien folgte damit der Rechtsauffassung des VKI und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Anmerkung

Die Ausnahmesituationsklausel bot den Rechtsschutzversicherern bislang einen Grund für umfassende Deckungsablehnungen bei coronabedingten Rechtsstreitigkeiten. Das Urteil des HG Wien und des OLG Wien bedeutet nun, dass Rechtsschutzversicherer die Ausnahmesituationsklausel nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen dürfen und Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten bisher in vielen Fällen zu Unrecht ablehnten.

Quelle: Verein für Konsumenteninformation (VKI) – verbraucherrecht.at, bearbeitet von AssCompact Österreich

Bild: ©Studio_East – stock.adobe.com

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