En Versicherungsnehmer hat bei einer Versicherung einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach den der Polizze zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers, somit auch aus Versicherungsverträgen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen ist hingegen nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 19.07.2021
Der klagende Versicherungsnehmer hat bei einem anderen Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, von dem er mit Schreiben vom 27.12.2018 zurückgetreten ist. Dies mit der Begründung, dass er nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsrechte belehrt worden sei. Die Wirksamkeit dieses Rücktritts wurde jedoch von der (Lebens-) Versicherungsanstalt naturgemäß bestritten.
Fraglich war nunmehr, ob die beklagte Rechtsschutzversicherung für eine solche Streitigkeit über die Wirksamkeit eines Rücktritts aus dem Lebensversicherungsvertrag Deckungsschutz zu gewähren hat. Das Erstgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab, das Berufungsgericht gab der Klage hingegen statt.
Wie ist die Rechtslage?
Nach Ansicht des OGH (7 Ob 176/20p) kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Formulierung, wonach „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen“ besteht, nur dahingehend verstehen, dass durch diesen (sekundären) Risikoausschluss grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasste Ansprüche aus Verträgen insofern begrenzt sind, als die Geltendmachung oder Abwehr von sämtlichen Ansprüchen von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen sind, wenn sie – wie hier – aus Versicherungsverträgen abgeleitet sind. Eine Differenzierung zwischen Erfüllungsansprüchen (z.B. Klage auf Erbringung einer Versicherungsleistung) und sonstigen abgeleiteten Ansprüchen (z.B. über die Wirksamkeit eines Rücktritts) widerspreche dem klaren Wortlaut dieser Klausel.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Der zitierte Risikoausschluss hat zur Folge, dass alle aus Versicherungsverträgen abgeleitete Ansprüche nicht von der versicherten Gefahr umfasst sind. Ausgeschlossen sind daher sowohl die Erfüllung und Erfüllungssurrogate als auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung sowie die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten.“
Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Titelbild: ©ARMMYPICCA – stock.adobe.com
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren