Ein OGH-Urteil zeigt: für den Wahrheitsgehalt der Informationen ist der Kunde verantwortlich.

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 05.11.2015
Wo beginnt die Verantwortung
des Versicherungsmaklers und wo endet sie? Eine Frage, die die Gerichte in drei Instanzen beschäftigte. Rechtsanwalt Dr. Christian Wolf erklärt.
Weil er seine Feuerversicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln wollte, wendete sich der Eigentümer einer Liegenschaft samt Gebäude an seine Versicherungsmaklerin. Sämtliche Versicherungsunterlagen übergab er ihr, einzig die geforderten Baupläne fehlten. Der Kunde versicherte seiner Maklerin jedoch, dass baulich nichts verändert wurde.
Ein fataler Fehler. Nach einem Jahr kam es im Haus zu einem Brand. „Erst danach stellte sich heraus, dass das Gebäude tatsächlich eine verbaute Fläche von 732 m² aufwies und nicht wie angenommen 495 m²“, sagt Dr. Christian Wolf. Der Versicherer übernahm somit nicht die gesamten Kosten. Ein Ärgernis für den Kunden, der daraufhin von der Maklerin forderte, den nicht ersetzen Betrag zu bezahlen – denn sie hätte seiner Ansicht nach überprüfen müssen, ob die Daten in den Unterlagen stimmen. Damit nicht genug, behauptete er auch, die Maklerin hätte die Flächendifferenz von fast 300 m2 bei ihren Besuchen mit freiem Auge erkennen müssen.
Der Fall gelangte bis zum Obersten Gerichtshof, wo schließlich die Klage abgewiesen wurde – mit der Begründung, der Makler habe zwar sämtliche Informationen einzuholen, nicht aber deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Wolf: „Vor diesem Hintergrund ist der Oberste Gerichtshof meines Erachtens zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass für die Maklerin ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der Flächenangaben in den ihr übermittelten Versicherungsunterlagen zu zweifeln.“ Vor allem hatte sie nicht von einer offenbar bereits jahrelangen Unterversicherung auszugehen. Ebenso wenig trifft den Makler eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt.
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