7Ob46/22y
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 03.08.2022
Reine Absichtsbekundungen genügen nicht. Dasselbe gilt auch für einen „unbeugsamen Willen“ des VN oder dessen „absolutes Interesse“ an einer Wiederherstellung, wenn solche Gemütslagen keinen Niederschlag etwa in tatsächlichen Arbeiten oder konkreten Aufträgen gefunden haben. Die Neuwertdifferenz steht dem VN in diesem Fall nicht zu.
versdb 2022, 52
7Ob46/22y
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren