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Tankstelle gegen Versicherer: Rechtsschutz für beschädigte Zapfsäule?

Tankstelle gegen Versicherer: Rechtsschutz für beschädigte Zapfsäule?

14. August 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Muss der Rechtsschutzversicherer für eine beschädigte Zapfsäule zahlen? Diese Frage hatte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler zu (RSS) klären, nachdem eine ebensolche an einer Tankstelle beschädigt wurde.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 14.08.2018

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, das Tankstellen samt Shops, Rasthäuser und einen Großhandeln mit Mineralölprodukten betreibt. In ihrer Betriebs-Rechtsschutzversicherung war laut Polizze unter anderem der Baustein „Schadenersatz-Rechtsschutz“ (gem. Art 19 ARB), auch bei der „Beschädigung von betrieblich selbst genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen“, inkludiert.

Keine Deckung aus Schadenersatz-Rechtsschutz

Im Juli 2016 beschädigte ein LKW beim Einordnen eine Zapfsäule an einer von dem Unternehmen betriebenen Tankstelle. Der Rechtsfreund des Betreibers beantragte Rechtsschutzdeckung für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung, die der Versicherer jedoch ablehnte. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei einer Zapfsäule nicht um einen „Gebäudeteil“, sondern um eine mit dem Grundstück verbundene unbewegliche Sache. Diese sei deshalb auch nicht dem Schadenersatz-Rechtsschutz zuzuordnen, sondern dem Baustein für Grundstückseigentum und Miete, den das Unternehmen allerdings nicht versichert hatte.

Zapfsäule bewegliche oder unbewegliche Sache?

Die Schlichtungskommission stimmt dem Versicherer insofern zu, als unbewegliche Sachen nur dann mitversichert seien, wenn es sich um selbst genutzte Gebäude oder Gebäudeteile handelt. Der Wiedereinschluss für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen umfasse nach dem Wortlaut der Polizze nicht Beschädigungen anderer unbeweglicher Sachen, insbesondere der gesamten restlichen Liegenschaft.

Der Abgrenzungsausschluss nach Art. 19 Pkt. 3.1.5 ARB 2007 beziehe sich nur auf liegenschaftstypische Risiken und daher nicht auf Schäden, die das bewegliche Inventar des versicherten Objektes betreffen. Daher sei zu prüfen, ob es sich bei der beschädigten Zapfsäule um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handeln. Sollte Letzteres der Fall sein, bestünde nach der Bedingungslage kein Versicherungsschutz, da die Zapfsäule keine Verbindung mit einem auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude oder Gebäudeteil aufweist.

Beweisverfahren erforderlich

Letztlich sei die Beantwortung der Frage davon abhängig, ob die Zapfsäule ohne Substanzverletzung von einer Stelle zur anderen versetzt werden könne. Dies sei jedoch eine Beweisfrage, die nach der Verfahrensordnung von der Schlichtungskommission nicht als unbestritten der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Für das Vorliegen des Deckungsausschlusses sei aber der Versicherer beweispflichtig. Daher wies die Schlichtungskommission den Antrag zurück, da der Streitgegenstand nur durch ein Beweisverfahren nach den Zivilverfahrensgesetzen geklärt werden könne.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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