7Ob132/22w
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Gemäß § 94 Abs 1 VersVG ist die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls 4 % für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht. § 94 VersVG ist subsidiär zu jenen Bestimmungen, in denen aus bestimmten Gründen eine andere Verzinsung vorgesehen ist, wie etwa zu § 456 UGB.
Gemäß § 456 UGB beträgt bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Diese Regelung gilt gemäß § 455 UGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen im Sinn von § 1 Abs 2 UGB betreibt (§ 1 Abs 1 UGB). Dazu zählen auch Landwirte. Da der Kläger aber als Landwirt seit 2011 in Pension und daher nicht mehr Unternehmer ist, haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf den Zuspruch von Zinsen gemäß § 456 UGB verneint. Der Umstand, dass die Ehegattin des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb führt, spielt keine Rolle, weil in der Feuerversicherung nicht der Betrieb, sondern die Sache versichert ist.
versdb 2022, 76
Feuer
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