Gemäß § 11c Abs. 2 VersVG hat der Versicherer auf Verlangen des VN oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind. Ob dies auch für andere Gutachten gilt, musste der OGH in 7 Ob 72/22x vom 29.06.2022 klären.
Artikel von:
Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Sachverhalt
In einer Schadenssache des VN wurde vom Versicherer ein kriminaltechnologisches Gutachten eingeholt. Der Versicherer weigert sich, dieses Gutachten herauszugeben. Der Versicherungsnehmer (VN) ist der Ansicht, § 11c Abs. 2 VersVG sei analog auch auf nichtärztliche Gutachten anzuwenden. Die Klage des VN auf Herausgabe des Gutachtens wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Jede Analogie setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die nur dann angenommen werden kann, wenn Wertungen und Zweck der gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen. Ordnet daher der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht an, besteht keine Gesetzeslücke. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, § 11c Abs. 2 VersVG sei mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden, ist nicht korrekturbedürftig, beruht doch die Beschränkung auf Gutachten, deren Befundaufnahme der Versicherte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung mitgewirkt hat, auf eine im Wortlaut der Normen und den Materialien eindeutig zum Ausdruck kommenden bewussten Entscheidung des Gesetzgebers.
Kommentar
Der OGH stellt richtig fest, „das bloß rechtspolitisch Erwünschte vermag der ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung nicht als ausreichende Grundlage zu dienen“, war aber in diesen Angelegenheiten auch schon großzügiger. Die genannte Gesetzesbestimmung war Folge einer typischen Anlassgesetzgebung, weil der OGH in 7 Ob 7/92 festgestellt hat, dass anlässlich eines Streites in der Unfallversicherung der VN kein Recht hat, in das vom Versicherer eingeholte ärztliche Gutachten Einsicht zu nehmen. Da zu diesem Zeitpunkt die große VersVG-Novelle 1994 in Vorbereitung war, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Versicherungsrecht kundenfreundlicher zu gestalten, hat der Gesetzgeber die Gelegenheit beim Schopf gepackt und diese Herausgabepflicht des Versicherers geschaffen. Die Gesetzesmaterialien erwähnen zurecht eine „streitabschneidende Wirkung“, wenn die Entscheidungsbasis des Versicherers weitgehend offengelegt wird. Der Gesetzgeber hat aber offenbar nicht bedacht, dass es auch andere als ärztliche Gutachten gibt. Eine Analogie wäre daher durchaus vertretbar gewesen. Man würde sich damit z.B. auch in der Sachversicherung das mitunter mühsame Gerangel um die Herausgabe des Gutachtens ersparen. Es ist zwar ständige Judikatur, dass es sich bei Gutachten in der Regel um gemeinschaftliche Urkunden im Sinne des § 304 ZPO handelt, deren Herausgabe vom Versicherer nicht verweigert werden darf, doch ist dies im konkreten Fall fraglich, weil der Versicherer das kriminaltechnologische Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Mitwirkung des VN eingeholt hat.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Dezember-Ausgabe!
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren