Der OGH beurteilte vor wenigen Wochen die Rückzahlung eines gewährten Dauer- bzw. Laufzeitrabattes als unzulässig (OGH 7 Ob 156/20x). Aufgrund einiger Anfragen haben wir uns eine ähnliche Klausel eines großen Versicherers angesehen:
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 18.03.2021
Die Klausel lautet: LZ1 – LAUFZEITNACHLASS
Aufgrund der erstmals oder neuerlich vereinbarten Vertragsdauer entstehen kalkulatorische Kostenvorteile, die in der vereinbarten Prämie bereits berücksichtigt sind.
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages entfällt die Grundlage für diese Prämienberechnung. Der Versicherungsnehmer ist daher zur Zahlung einer Nachtragsprämie verpflichtet, die sich wie folgt berechnet: Vor Vollendung von zwei Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung beträgt die Nachtragsprämie 80% einer Jahresprämie. Mit der Vollendung des zweiten Jahres und eines jeden weiteren Jahres verringert sich dieser Prozentsatz jeweils um 10, sodass die Nachtragsprämie nach Vollendung des zweiten Jahres 70% und nach Vollendung des dritten Jahres 60% einer Jahresprämie beträgt u.s.w. Als Berechnungsgrundlage wird immer die zum Auflösungszeitpunkt nach Maßgabe des Vertrages aktuelle Jahresprämie herangezogen.
Eine Nachtragsprämie ist nicht zu bezahlen, wenn der Versicherer den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles kündigt.
Der Versicherer reagiert mit folgendem Schreiben auf Kundeninterventionen zur Rückforderung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf Ihr Mail vom .. und teilen dazu gerne Folgendes mit:
In der Entscheidung des OGH, wo dieser eine Klausel eines Mitbewerbers für unzulässig erklärt, nach der dem Versicherungsnehmer ein „Laufzeitbonus“ in Höhe von 20% eingeräumt wurde und von diesem aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung mehr als der bis dahin genossene Bonus nachzuzahlen war.
Im Unterschied zu der vom OGH beurteilten Klausel räumen wir mit unserer Klausel LZ1 dem Versicherungsnehmer keinen Prämienrabatt ein. Stattdessen berücksichtigen wir die aufgrund der Vertragsdauer entstehenden kalkulatorischen Kostenvorteile von vorneherein in unserer Prämienkalkulation, worüber wir den Versicherungsnehmer gleich zu Beginn der Klausel informieren. Im Anschluss an diese Information sieht unsere Klausel die Pflicht zur Zahlung einer Nachtragsprämie für den Fall vor, dass der Vertag vorzeitig aufgelöst wird.
Unsere Klausel unterscheidet sich somit in ihrem Wortlaut sowie in ihrem Inhalt ganz wesentlich von der vom OGH beurteilten Klausel und weist die Art der Prämienkalkulation sowie die Nachtragsprämie verständlich und widerspruchsfrei aus.
Sie ist daher von der genannten Entscheidung des OGH nicht betroffen.“
Anmerkung
Aus unserer Sicht ist auch diese Klausel gröblich benachteiligend für den Versicherungsnehmer und somit unzulässig. Das Schema der Klausel ist das dasselbe, wie bei der vom OGH beanstandeten Klausel. Ob von einem Rabatt oder von einem „kalkulatorischen Kostenvorteil“ gesprochen wird, ist dabei irrelevant. Es sei erwähnt, dass das natürlich ein Rabatt (Prämiennachlass) ist. Selbst der Versicherer verwendet in seiner Überschrift zur Klausel den Begriff „Laufzeitnachlass“. Zudem ist die Klausel wohl auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil der Versicherungsnehmer die Höhe der kalkulatorischen Kostenvorteile und somit den Rabatt nicht nachvollziehen kann.
Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print
Titelbild: ©TRFilm – stock.adobe.com
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