Die direkte Leistungszusage (dLZ) für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von GmbHs wird in der Branche gerne als die „Königsdisziplin“ bezeichnet. Viele Vorteile liegen (scheinbar) auf der Hand, dennoch sprechen sich viele Steuerberater gegen eine derartige betriebliche Vorsorgelösung aus. Ist die ablehnende Haltung mancher Steuerberater wirklich berechtigt?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 16.03.2021
Von Mag. Marcus Stopper und Markus Reindl, MBA MSc MA, marCKus bAV-Consulting GmbH
Faktum ist, dass viele Steuerberater mit dieser Materie nur rudimentär vertraut sind; dies wird auch von Steuerberatern selber bestätigt. Doch dies kann man den Steuerberatern nicht vorwerfen, bedenkt man, welche breite Palette an Spezialthemen ein Steuerberater abzudecken hat. Die bAV macht davon nur einen kleinen Bruchteil aus, und ist auch nur bedingt ein „Steuerthema“. Die Ablehnung des Steuerberaters auf einen potentiellen Mangel an bAV-Fachkenntnis zu reduzieren, ist jedoch zu wenig. In einigen Fällen wendet der Steuerberater steuer- und abgabenrechtliche Bedenken ein, die – näher betrachtet – manchmal nicht so unberechtigt sind.
Steuerersparnis durch Pensionsrückstellung
Ein beliebtes Verkaufsargument einer dLZ ist beispielsweise die „Steuerersparnis“ durch die Bildung einer Pensionsrückstellung im Steuerrecht. Jedem Steuerberater ist aber bekannt, dass sich eine Rückstellung in der Bilanz aufbaut, aber in gleichem Maß auch wieder abbaut (sei es einmalig bei einer Kapitalablöse oder längerfristig durch den Rentenbezug), sodass das Ergebnis für das Unternehmen am Ende des Tages „NULL“ ist.
Es handelt sich somit – gesamtheitlich betrachtet – bestenfalls um eine Steuerstundung, aber nicht um eine Steuerersparnis. Die echte Ersparnis ist im Vergleich zu einer Erhöhung des Geschäftsführerbezuges vielmehr in der der Ersparnis der Lohnnebenkosten auf Ebene der GmbH zu sehen.
Die Vermittlung der Pensionsrückstellung als Steuerersparnis ist nicht zuletzt den Offerten vieler Anbieter geschuldet, die in ihren Steuerersparnis-Tabellen die Pensionsrückstellung als Steuerersparnis (eingeschränkt auf die Aktivzeit des Begünstigten bzw. alternativ bei einmaliger Ablöse) ausweisen. Nicht dass diese Darstellung grundsätzlich „falsch“ wäre, aber sie betrachtet nur einen Teil des Ganzen, nämlich einzelne Perioden. Ebenso wird lediglich auf die Ebene der GmbH eingegangen. Gerade bei GGF ist dessen „private“ Ebene jedoch ungleich bedeutsamer.
Mit der richtigen Darstellung der realen Steuer- und Abgabenersparnis, welche aus dieser betrieblichen Vorsorgelösung resultieren, schafft man einerseits Vertrauen beim Kunden und dessen Steuerberater und reduziert anderseits Gegenargumente seitens des Steuerberaters. Ein großer Schritt in Richtung einer nachhaltigen betrieblichen Vorsorgelösung für seinen Kunden ist damit getan.
DLZ versus Erhöhung des Geschäftsführerbezugs und Gewinnausschüttung
Ein weiteres in der Praxis gängiges Argument mancher Steuerberater: „Eine Erhöhung des Geschäftsführerbezuges oder Gewinnausschüttung über die GmbH in Kombination mit einer privaten Pensionsvorsorge bringt unterm Strich netto doch viel mehr als eine dLZ!“.
Betrachten wir anhand des untenstehenden Beispiels ob dem wirklich so ist. Dieser objektive Vergleich, welcher über ein von uns erstelltes Vergleichstool berechnet werden kann, berücksichtigt alle wesentlichen Faktoren wie beispielsweise auch die Auswirkung von Sozialversicherungsbeträgen auf die gesetzliche Pension.
Dass – wie in diesem Beispiel bei der Rentenauszahlung veranschaulicht – unter Umständen auch eine andere Variante lukrativer als die dLZ sein kann, sollte keinesfalls als vertrieblicher Nachteil für die dLZ gedeutet werden; es werden vielmehr mit diesem ganzheitlichen Vergleich „alle Karten auf den Tisch gelegt“, was wiederum gegenüber Kunden und Steuerberater vertrauensfördernd wirkt.
Achtung vor reinem „Versicherungsverkauf“!
Eine Umfrage unter Teilnehmern eines Webinars für Steuerberater Anfang Februar hat uns eine gewisse Grundstimmung vor Augen geführt. Kurzum zusammengefasst: Eine dLZ an sich wird nur vereinzelt als „nicht sinnvoll“ gesehen, es überwiegt eine grundsätzlich positive Einstellung. Bedenklich erscheint es jedoch, wenn knapp 60 % der Ansicht sind, dass es faktisch nur um den Verkauf eines Versicherungsproduktes geht. Durchaus verständlich, wenn häufig die Rückdeckungsversicherung mit teils hohen Gewinnerwartungen gegenüber der eigentlichen dLZ in den Vordergrund gerückt wird.
Und trotzdem: dLZ ist und bleibt attraktive Lösung für GGF
Unsere teils kritische Betrachtung einzelner Aspekte der dLZ, welche letztlich die Meinung vieler Steuerberater wiederspiegelt, soll keinesfalls die „Lust“ auf die Vermittlung einer dLZ samt Rückdeckungsversicherung schmälern!
Ganz im Gegenteil: Wir wollen damit aufzeigen, dass eine objektiver und gesamtheitlicher Beratungsansatz in der bAV das Um und Auf ist – nicht nur gegenüber dem Steuerberater des Kunden – und letztendlich auch die Chancen auf einen Geschäftsabschluss und eine nachhaltige Kundenbeziehung erhöht.
Zuletzt sei noch erwähnt, dass insbesondere die dLZ neben den bereits genannten Vorteilen noch viele andere Pluspunkte bietet und für den GGF auch weiterhin eine der sinnvollsten Möglichkeiten zur persönlichen Pensionsvorsorge darstellt.
Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact März-Ausgabe!
Foto oben v.l.n.r.: Markus Reindl und Mag. Marcus Stopper
Titelbild: @ Andrey Popov
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