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„Second Hand“-Polizzen: Rücktritt nach 14 Jahren rechtswidrig

„Second Hand“-Polizzen: Rücktritt nach 14 Jahren rechtswidrig

16. Januar 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Im Jahr 2001 kaufte die Klägerin zwei gebrauchte Lebensversicherungspolizzen. 2015 erklärt sie ihren Rücktritt wegen mangelnder Belehrung. Damit begeht sie für den Obersten Gerichtshof (OGH) Rechtsmissbrauch.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 16.01.2019

Die beiden Parteien hatten 2001 einen Kaufvertrag über zwei gebrauchte Lebensversicherungspolizzen abgeschlossen. Die Käuferin und spätere Klägerin hatte die Prämien laufend bezahlt und, nachdem die Verträge 2010 und 2012 abgelaufen sind, die vereinbarten Ablaufleistungen erhalten.

Der Kaufvertrag wurde seitens beider Parteien vollständig erfüllt. Fast zehn Jahre später machte die Klägerin Ansprüche auf eine angeblich versprochene höhere Ablaufleistung geltend. Die Klage scheiterte. Im Jahr 2015 – wiederum mehr als eineinhalb Jahre später – erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie sei 2001 nicht über ihr Recht auf Rücktritt von „Haustürgeschäften“ belehrt worden (§ 3 KSchG), weshalb ihr das Rücktrittsrecht „ewig“ zustehe. Daher forderte dei Klägerin die verzinste Rückzahlung von Kaufpreis und Prämien.

„Widersprüchliches Verhalten“ der Klägerin

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt, der OGH lehnte sie ab und stufte dieses Begehren als Rechtsmissbrauch ein (7 Ob 133/18m). In der Rechtsprechung sei „widersprüchliches Verhalten“ als Rechtsmissbrauch anerkannt. Die Berechtigte – also die Käuferin – habe beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen. Eine spätere Berufung auf dieses Recht sei als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen.

Das jetzige Verhalten und die Erklärungen der Klägerin stehen in eklatantem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und ihren bisherigen Erklärungen, insbesondere dass sie bereits aus dem Vertrag heraus weitere Ansprüche – erfolglos – geltend gemacht hatte. Die Klägerin könne sich daher nun nicht auf das Unterbleiben einer Belehrung berufen, die vor Jahrzehnten dazu gedient hätte, die Klägerin vor Überrumpelung bei „Haustürgeschäften“ zu schützen.

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