Der Versicherer akzeptiert ein vom Makler selbst gestaltetes Antragsformular, die Gesundheitsfragen beziehen sich dort nur auf die letzten drei Jahre. Als sich die versicherte Zahnärztin in psychiatrische Behandlung begibt, lehnt er die Deckung ab – es sei eine Vorerkrankung verschwiegen worden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 14.01.2019
Die Zahnärztin hat zwei Betriebsunterbrechungsversicherungen für freiberuflich Tätige abgeschlossen. Bei der Beantragung im April 2010 verwendete ihr Makler ein selbst gestaltetes Antragsformular. Die Gesundheitsfragen bezogen sich auf diverse Erkrankungen und Beschwerden in den letzten drei Jahren und wurden von der Antragstellerin mit „nein“ beantwortet. Daraufhin hat der Versicherer den Vertrag antragsgemäß polizziert.
Neuer Antrag – Erkrankungen der letzten zehn Jahre
Im März 2013 beantragte die Versicherte über ihre nunmehrige Vertreterin die Konvertierung dieser beiden Verträge. Dabei verwendete sie die Antragsformulare des Versicherers, die – anders als der Maklerfragebogen – nach Erkrankungen in den letzten zehn Jahren fragten. Die Antragstellerin kreuzte keine Antworten an, sondern vermerkte nur „unverändert seit Letztbeantragung“. Wiederum polizzierte der Versicherer ohne Abweichungen.
Psychiatrische Behandlung, früher schon Burnout
Problematisch wurde es dann, als die Zahnärztin um Deckung eines Unterbrechungsschadens ab 26. September 2016 (vorläufig bis 25. Jänner 2017) infolge eines Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses ansuchte. Laut dem Sachverständigengutachten, das ein weiterer Versicherers beauftragt hatte, litt die Versicherte bereits seit Ende 2014/Anfang 2015 an einer „überwiegend schweren und teilweise mittiggradigen rezidivierenden depressiven Episode mit psychotischen Symptomen“. Zudem war die Frau damals auch wegen Burnouts in Behandlung. Weil sie diese Erkrankung in den Gesundheitsfragen nicht angegeben hat, lehnte der Versicherer die Deckung ab.
Versicherer hat Anträgen zugestimmt
Es kam nun zu einem Schlichtungsverfahren, an dem sich der Versicherer nicht beteiligte. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) hielt zunächst fest: Der Versicherer habe beide Polizzen ausgestellt, obwohl sich die Gesundheitsfragen beim Erstantrag nur auf die letzten drei Jahre bezogen haben und die Zahnärztin bei der Konvertierung auf die damalige Beantwortung Bezug genommen habe. Dies könne nur schlechthin als Zustimmung beurteilt werden, dass eine Auskunft über den Gesundheitszustand der Antragstellerin ab 2007 (drei Jahre vor Erstantrag) ausreichend sei.
Deckung zu empfehlen
Die Leistungsverweigerung sei daher nicht von § 16 ff. VersVG (Anzeigeplicht – Erhöhung der Gefahr) gedeckt. Das nicht angezeigte Burnout aus dem Jahr 2005 stelle keinen erheblichen Gefahrenumstand dar, zumal sich die vom Versicherer akzeptierten Antragsfragen nicht auf diesen Zeitraum bezogen haben. Daher war die Deckung dem Grunde nach zu empfehlen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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