Mehr als 76.000 Wildunfälle werden pro Jahr in Österreich verzeichnet. Die Gefahr wird oft unterschätzt, warnen das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV), der Versicherungsverband VVO und der Dachverband „Jagd Österreich“.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 15.10.2018
In der Saison 2016/17 kamen 76.300 Wildtiere im Straßenverkehr zu Tode. Damit ereignete sich auf Österreichs Straßen etwa alle sieben Minuten ein Unfall mit einem Wildtier. Im Jahr 2017 verletzten sich 310 Personen bei Wildunfällen. Die Anzahl jener Unfälle mit Personenschäden stagniert laut Angaben des VVO in den letzten Jahren auf hohem Niveau. Insgesamt ist die Zahl der Wildunfälle von 261 (2016) auf 276 (2017) gestiegen.
Hoher Anteil junger Autofahrer
Mehr als 92% der Wildunfälle mit Personenschaden ereignen sich im Freiland, wie statistische Auswertungen des KFV zeigen. Knapp 77% der Unfälle passieren auf Landesstraßen, 21% auf Gemeindestraßen. Im Durchschnitt der letzten Jahre sind 66% der verunglückten Personen männlich, 45% waren zwischen 15 und 24 Jahren alt. Dieser hohe Anteil lässt sich auf geringe Fahrerfahrung sowie geringe Schutzfunktion, etwa durch ein Moped, zurückzuführen. KFV-Messungen haben gezeigt, dass die Fahrgeschwindigkeit nicht oder nur gering um einen bis vier Stundenkilometer reduziert wird, selbst wenn Wildtiere schon in einem Feld neben der Straße stehen.
Hirsch prallt mit Wucht eines Elefanten auf
„Beim Zusammenstoß zwischen Pkw und Wildtieren wirken starke Kräfte auf das Fahrzeug ein“, betont DI Klaus Schachenhofer, Generalsekretär des Dachverband „Jagd Österreich“. Aus 20 Kilo Körpergewicht werden zwei Tonnen Aufprallgewicht. Die Wucht, mit der ein Rothirsch bei Tempo 60 auf ein Auto aufprallt, entspricht etwa dem Gewicht eines ausgewachsenen Elefanten. Die meisten Wildunfälle ereignen sich in den frühen Morgen- und späten Abendstunden.
Unfall muss gemeldet werden
Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildtier sollte stark gebremst und das Lenkrad gut festgehalten werden. Ein Ausweichmanöver ist nicht zu empfehlen, da es weitaus riskanter als eine Kollision mit dem Tier ist. Nach dem Unfall muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht.
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