Eine Frau rutschte auf einem Wanderweg aus und zog sich Verletzungen zu. Ob sie Schadenersatzansprüche gegen die betroffene Gemeinde hat, entschied ein deutsches Gericht.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 18.12.2019
Die Frau war im Februar 2018 auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg auf das Plateau eines Berges gewandert. Bereits auf dem Hinweg hatte sie erkannt, dass der Weg nur stellenweise gestreut war. Einige Abschnitte waren sicher zu begehen, andere jedoch weiterhin glatt. Auf dem Rückweg stürzte die Frau und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Daraufhin verklagte sie die Gemeinde, weil diese ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht nachgekommen sei.
Klägerin ging von ordnungsgemäßem Winterdienst aus
Im Verfahren behauptete die Klägerin, dass sie aufgrund der Vereisung des Weges gestürzt sei. Der Weg sei zuvor und nach der vereisten Stelle geräumt und gestreut gewesen. Sie habe die glatte Stelle nicht erkennen können und sei deshalb gestürzt. Der ordnungsgemäße Winterdienst am Anfang der Wanderung habe sie vertrauen lassen, dass der gesamte Weg ausreichend gesichert sei.
Die Gemeindevertretung hingegen verwies darauf, dass es nicht möglich sei, einen ordnungsgemäßen Winterdienst auf allen unbefestigten Wald- und Feldwegen aufrechtzuerhalten.
Räum- und Streupflicht nur innerorts gültig
Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich gemäß des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nur auf Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften. Im vorliegenden Fall befand sich der Wanderweg jedoch außerorts.
Aus diesem Grund war nur zu prüfen, ob die Gemeinde die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Im Rahmen dieser Pflicht seien jedoch nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und zumutbar sind. Völlige Gefahrlosigkeit müsse nicht erreicht werden. Im Kern ginge es darum, dass diejenigen Gefahren beseitigt würden, mit denen ein Wanderer gerade nicht rechne.
Wanderin musste mit glatten Stellen rechnen
Daher wies das Landgericht (LG) Coburg die Klage ab. Sie habe bereits auf dem Hinweg zum Plateau immer wieder bemerkt, dass der Pfad stellenweise glatt war. Sie hätte deshalb auch auf dem Rückweg mit glatten Passagen rechnen müssen. Notfalls, so das Gericht, hätte sie zur Vermeidung von Stürzen eben auf dem Hosenboden den Rückweg antreten müssen.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren