Eine verheerende Wettfahrt auf offener Straße endete für einen Autolenker tödlich. Der schwer verletzte Beifahrer forderte mehr als 75.000 Euro Schadenersatz von den Haftpflichtversicherern. Nun ging es um die Frage, wie viel Schuld ihn selbst trifft – denn er war ausdrücklich mit dem Rennen einverstanden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 28.06.2016
Zwei Autolenker hatten die Idee, eine Wettfahrt in Opel und Audi auf öffentlicher Straße zu veranstalten. Das vereinbarten sie auch mit ihren Beifahrern. Der Audi durfte aufgrund der geringeren Motorleistung zuerst starten, und schloss nach kurzer Zeit mit etwa 160 km/h auf ein langsameres Fahrzeug auf. Der Fahrer lenkte nach links, um nicht aufzufahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Opel-Lenker aber schon auf 180 km/h beschleunigt und war im Begriff, den Audi zu überholen. Die Folge: Die beiden Autos stießen zusammen, der Audi überschlug sich mehrfach und kam auf dem Dach zu liegen. Der Lenker starb, sein Beifahrer wurde schwer verletzt.
Beifahrer räumt Mitverschulden zu einem Viertel ein
Nun nahm der Audi-Beifahrer die beiden Haftpflichtversicherer der beteiligten Autos in Anspruch. Er forderte insgesamt mehr als 75.000 Euro, darunter Schmerzensgeld, Verunstaltungsentschädigung, Pflegekosten, Ersatz für weitere Schäden und für Verdienstentgang. Außerdem forderte er die Feststellung, dass die Beklagten für seine Schäden im Ausmaß von drei Vierteln haften, dies jeweils zur ungeteilten Hand. Die Autolenker treffe das Verschulden am Unfall, er räume ein Mitverschulden von einem Viertel ein.
Wer trägt welchen Anteil am Schaden?
Das Erstgericht stellte eine Solidarhaftung der Beklagten für zwei Drittel des Schadens fest, das Berufungsgericht für die Hälfte des Schadens. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 24/16t) stellte klar: Die beiden Lenker haften für die Folgen des Unfalls als bewusst zusammenwirkende Mittäter. Der Schaden sei allerdings zwischen den Schädigern und dem verletzten Beifahrer aufgrund einer Gesamtabwägung der jeweiligen Verschuldensquote zu teilen.
Da das Verschulden der beiden Lenker gleich schwer wiege wie jenes des Klägers, habe dieser nur ein Drittel seines Schadens zu tragen. Die beklagten Parteien haften solidarisch für die weiteren zwei Drittel des Schadens, eine Einzelabwägung unterbleibt. Die beklagten Haftpflichtversicherer seien damit laut OGH zur Zahlung von rund 52.000 Euro verpflichtet.
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