Der Kunde gab in den Gesundheitsfragen zwei Operationen nicht an. Der Versicherer ist in diesem Fall leistungsfrei, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.10.2018
Der spätere Kläger schloss im Jahr 2009 eine Unfallversicherung ab. Dabei lautete eine der vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen: „Bestehen Gebrechen oder Beeinträchtigungen Ihrer Gesundheit? Welche? (z.B. Erkrankungen der Nerven, des Gehirns oder Rückenmarks, Gemüts- oder Geistesstörungen, des Herzens oder der Kreislauforgane, des Bewegungsapparates, der Sinnesorgane, der Drüsen, des Blutes oder des Stoffwechsels)“.
Der Kunde verneinte diese Frage und verschwieg damit, dass ihm bei einer Operation im Jahr 1990 ein Teil der Bandscheiben entfernt wurde. 1998 wurde ein weiterer Teil der Bandscheiben operativ entfernt. Angesichts dieser Umstände war der Mann mit seiner Deckungsklage gegen den Versicherer nicht erfolgreich.
Frage war „ausdrücklich und genau umschrieben“
Der OGH (7Ob117/18h) führte dazu aus: Der beklagte Versicherer habe hier nach dem „Bestehen von Gebrechen oder Beeinträchtigungen (der) Gesundheit“ gefragt und dabei beispielhaft auch den Bewegungsapparat ausdrücklich angesprochen. Damit waren auch die in den Jahren 1990 und 1998 erfolgten teilweisen Bandscheibenentfernungen ausdrücklich und genau umschrieben nachgefragt, zumal es sich dabei um bleibende Beeinträchtigungen im Sinn eines fortdauernd regelwidrigen Zustands des Bewegungsapparats handle. Dass die Vorinstanzen die Verletzung der Anzeigepflicht bejaht haben, halte sich daher angesichts der konkret gestellten Gesundheitsfrage im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums.
Wenn – wie hier – ausdrücklich und ausreichend genau umschrieben gefragt wurde, dann tritt nicht die Rechtsfolge des § 18 VersVG (Rücktritt nur im Fall arglistiger Verschweigung) ein; vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 16 VersVG.
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