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Berufsunfähigkeit und Vergleichsberuf

Berufsunfähigkeit und Vergleichsberuf

30. August 2022

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Berufsunfähigkeitsversicherungen beginnen sich am Markt durchzusetzen und sind ein probates Mittel, die finanziellen Folgen einer Arbeitsunfähigkeit zu mildern. Obwohl als Summenversicherung kein konkreter Verdienstentgang gefordert wird, darf man die Anforderungen an den Versicherungsfall nicht auf die leichte Schulter nehmen, wie die Entscheidung OGH 7 Ob 54/22z vom 28.4.2022 zeigt.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 30.08.2022

Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)

Der Versicherungsnehmer (VN) schloss im Jahre 1996 eine Lehre als Tischler ab und war jahrelang in diesem Beruf tätig. Seit 2015 war er bei der B. GmbH Vollzeit als Kanalarbeiter beschäftigt. Im März 2018 hatte er einen Unfall, bei welchem er sich einen Bruch des vierten Lendenwirbels und des Außenknöchels rechts zuzog. Er kann aufgrund seiner Einschränkungen seinen erlernten Beruf als Tischler oder die bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit eines Kanalarbeiters nicht mehr ausüben. Seit Mai 2019 arbeitet der VN wieder 25 Wochenstunden bei der Firma B. GmbH als Lagerlogistiker. Er ist aufgrund seiner Einschränkungen auf das überdurchschnittliche Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen, der Arbeitsplatz als Lagerlogistiker wurde auch eigens für ihn gestaltet. Der Versicherer lehnte weitere Leistungen ab, weil eine Berufsunfähigkeit im Sinne der AVB nicht mehr vorliege. Die Teilzeittätigkeit des VN als Lagerarbeiter entspreche seiner bisherigen Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung. Der VN hält dem entgegen, dass die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten schon deshalb nicht gegeben sei, weil er als Lagerarbeiter nur mehr 25 Wochenstunden auf einem besonders für ihn geschaffenen Arbeitsplatz arbeite.

Entscheidungsgründe

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch eine konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Schonarbeitsplatz oder einen tatsächlich ausgeübten Nischenarbeitsplatz zulässig. Der Nischenarbeitsplatz ist ein solcher, der im Einzelfall nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebs geschaffen oder auf spezielle Belange eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten ist. Gelingt dem VN wider Erwarten die Aufnahme einer Tätigkeit, obwohl er die formale Qualifikation nicht besitzt, oder ist er auf einem Nischen- oder Schonarbeitsplatz eingestellt worden, kann er vom Versicherer keine Versicherungsleistung verlangen, weil die Tätigkeit als solche von der Verweisung umfasst wird. Der Umstand, dass der Arbeitsplatz eigens für den Kläger entsprechend seinen Anforderungen aus Entgegenkommen des Arbeitgebers geschaffen wurde, schließt demnach die Vergleichbarkeit nicht aus.

Kommentar

Nach der ständigen Judikatur ist Berufsunfähigkeit dann gegeben, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der VN aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung und das soziale Ansehen des VN inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft. Der OGH ist der Ansicht, dass im Sozialprestige zwischen der Tätigkeit eines Facharbeiters in der Kanalsanierung und der Tätigkeit in der Lagerlogistik kein Unterschied besteht. Diese Erkenntnis verdankt er wahrscheinlich einem Gutachten eines berufskundigen Sachverständigen. Dass der VN auf seinem neuen Arbeitsplatz nur mehr Teilzeit statt Vollzeit arbeitet, ist nicht relevant, weil nach den konkreten AVB keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, wenn die Berufsunfähigkeit nicht mehr als 50% beträgt.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact September-Ausgabe!

Titelbild: ©Daniel – stock.adobe.com

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