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Betriebshaftpflichtversicherung: Drohen Maklern Provisionsrückzahlungen?

Betriebshaftpflichtversicherung: Drohen Maklern Provisionsrückzahlungen?

04. März 2021

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein derzeit heißt diskutiertes Thema – was wir auch an vermehrten Anfragen in unserer Redaktion feststellen konnten – ist, ob Corona-Umsatzersätze in der jährlichen Umsatzangabe beim Betriebshaftpflichtversicherer berücksichtigt werden können oder nicht. Wir haben hier eine erste Tendenz aus den Rückmeldungen der größten Gewerbeversicherer – Umsatzersätze sind demnach als Förderungen zu handhaben und nicht in die Umsatzmeldung zu integrieren!

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 04.03.2021

Wenn Betriebe aufgrund der Corona Pandemie nur einen Bruchteil des geplanten Umsatzes gemacht haben, hat dies auch auf die Versicherungsbranche Auswirkungen. Aufgrund des wenigen Umsatzes werden Versicherer scheinbar Prämienrückzahlungen an die Betriebe leisten müssen. In der Folge bedeutet das für Versicherungsmakler, dass auch Provisionsrückzahlungen an die Gesellschaften drohen.

Auf AssCompact Nachfrage wollten sich dazu einige Versicherer noch nicht zu Wort melden, da noch offene Fragen zu klären seien. Die Mehrheit der befragten Gesellschaften sieht das jedoch wie folgt:

„COVID-Ersatzleistungen werden als Subventionen und nicht als Umsatz behandelt. Die als Prämienberechnungsbasis in der Haftpflicht verwendeten Größen ‚Umsatz‘ und ‚Lohnsumme‘ spiegeln im Regelfall auch das Risiko der versicherten Betriebe wieder. Erhalten die Betriebe aber Fixkostenzuschüsse, Umsatzersatz o.Ä., steht diesem Teil des Einkommens aber kein Risiko gegenüber. In der Betriebshaftpflichtversicherung sind die Leistungen in der jährlichen Umsatzangabe deshalb nicht zu berücksichtigen.“

Eine andere Gesellschaft macht die Situation von den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängig: „Die Definition des Umsatzes hängt von den Bedingungen ab, die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegen. Ob Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss, Kurzarbeitszuschuss oder andere Ausgleichszahlungen dem Umsatz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung hinzuzurechnen sind, muss daher individuell geprüft werden.“

Alles in allem ist abzusehen, dass Versicherungsmakler, die eine größere Zahl von Betrieben versichert haben, die während der Krise besonders betroffen waren, vor diesem Problem von Provisionsrückzahlungen stehen könnten.

Der VVO wollte auf Nachfrage von AssCompact zu diesem Thema keine Stellungnahme abgeben.

Kommentar von AssCompact Herausgeber Franz Waghubinger zu dieser Thematik:

„Es ist aus meiner Sicht eher davon auszugehen, dass die staatlichen Umsatzersätze nicht in den zu meldenden Jahresumsatz für die Betriebshaftpflichtversicherung zählen. Steuerlich sollte der Umsatzersatz ein normaler ‚sonstiger Ertrag‘ sein, der wohl zu versteuern sein wird. Auch die Fixkostenzuschüsse sind aus jetziger Sicht zu versteuern. Ich habe heuer auch schon Umsatzfragebögen gesehen, wo konkret – aber ohne nähere Erklärungen – nach dem ‚Umsatz inklusive Lockdownumsatz‘ gefragt wurde. Dies könnte der im Lockdown gemachte Umsatz sein, oder doch eine staatliche Hilfe? Fakt ist, dass in der aktuellen Situation noch Vieles unklar ist. Ich würde mich nicht zu sehr auf einzelne Aussagen verlassen, da der Begriff ‚Umsatzersatz‘ bisher nicht relevant war. Ich würde also sehr vorsichtig sein und den Gewerbekunden raten, bei der jährlichen Umsatzmeldung die erhaltenen staatlichen Ersätze getrennt vom ‚normalen‘ Umsatz anzugeben. Damit wären die Kunden dann jedenfalls auf der sicheren Seite. Für die Versicherungsmakler erwarte ich in bestimmten Kundensegmenten schon Rückzahlungen aus den gemeldeten Umsätzen. Viel schwerwiegender wird aber wohl werden, wie viele der stark betroffenen Betriebe – beispielsweise mehrere Filialen unter einer GmbH (Förderungsobergrenze) – überhaupt wirtschaftlich überleben werden.“

Bild: @bluedesign – stock.adobe.com

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