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Betriebsrechtsschutz: Bedeutung der richtigen Risikoerfassung

Betriebsrechtsschutz: Bedeutung der richtigen Risikoerfassung

11. November 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ergänzend zum Bericht „Betriebsrechtsschutz: Bedeutung für KMU steigt laufend“, in dem einige wichtige Basisinformationen vermittelt wurden, verdeutlicht Ing. G. Mirko Ivanic, ÖVM Vorstand, in diesem Artikel die notwendige Risikoerfassung im Zusammenhang mit wesentlichen Deckungsbausteinen.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11.11.2020

Von Ing. G. Mirko Ivanic (Foto), ÖVM Vorstand

Welche grundlegenden Dinge sind nun jedenfalls zu berücksichtigen und welche Fehler führen zu häufigen Deckungslücken:

  • Firmenname
  • Betriebstätigkeit
  • Streitwertermittlung
  • Streitwertgrenzen bzw. Sublimits

Im Rahmen der Risikoerfassung ist neben dem richtigen Firmennamen und der richtigen Gesellschaftsform auch die richtige Adresse, wie auch die genaue und umfassende Tätigkeit des Versicherungsnehmers zu erfassen. Eine offensichtlich einfache und klar umrissene Aufgabe kann bereits zu Deckungslücken führen: der Firmenname muss nicht immer die richtige Betriebsbezeichnung oder Tätigkeit zum Ausdruck bringen. Am Beispiel des Berufes des Baumeisters sind die unterschiedlichen Möglichkeiten der Gewerbeausübung und des zu versichernden Risikos gut zu ersehen. Üblicherweise sind folgende Möglichkeiten der Berufsausübung möglich: Baumeister im Beruf als Planer, Baumeister als ausführender Baumeister, Baumeister als Planer und ausführender Baumeister, Baumeister als Baukoordinator und Rechnungsprüfer, Baumeister als Sicherheitsfachkraft und zertifizierter Sicherheitstechniker. Gleichzeitig kann diese Berufsausübung in einer Firma als Planer und in einem weiteren Unternehmen auch als ausführender Baumeister erfolgen. Neben der Haftpflicht ist dies auch in der Rechtsschutz jedenfalls zu berücksichtigen und mit dem Versicherer abzuklären.

Streitwertermittlung

Neben den unterschiedlichen Beurteilungen des strafrechtlichen Risikos ist auf Basis der Möglichkeiten der Berufsausübung und der unterschiedlichen Unternehmensformen auch ein besonderes Augenmerk auf die Streitwertermittlung zu legen. Im Rahmen der Ermittlung sind zwingend unterschiedliche Gesellschaftsbeteiligungen zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn Firmen, die von denselben Eigentümern geführt werden, auch Geschäfte untereinander abwickeln. Analog der Haftpflichtversicherung müssen auch im Rechtsschutz die vorhandenen Deckungslücken bei der Vertragsgestaltung abbedungen werden bzw. ist der Versicherungsnehmer dahingehend aufzuklären.

In der Streitwertermittlung sind neben einer großzügigen Bemessung des Streitwertes, auch „Sicherheitsanker“ bzw. ein „Fallschirm“ nicht nur für den Versicherungskunden, sondern möglicherweise auch für den Betreuer einzubauen. Bei der Ermittlung der Streitwertobergrenze kann neben einer ausführlichen Abklärung gemeinsam mit den Kunden auch die Faustregel – höchste Rechnung mal 2 – behilflich sein.

Sublimit vereinbaren

Unbedingt muss das Thema der Kompensandoforderung ebenso berücksichtigt werden wie die Streitwertgrenzen bzw. Sublimits bei untergeordneten Bausteinen: Versicherungsstreitigkeiten, Handelsvertreterrecht, Vergaberecht und dgl.. In diesen Fällen sind die Bedingungen zumeist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Insbesondere im Vergaberecht, speziell im Gemeindebereich können Höchstgrenzen zu einer Deckungslücke oder zu einem Haftungspotential führen. Es kann daher sinnvoller sein, mit dem Versicherer – um eine hohe Streitwertgrenze zu erreichen – ein Sublimit in der Versicherungssumme zu vereinbaren. Für den „Fallschirm“ im Falle einer Streitwertüberschreitung bieten sich neben der Möglichkeit einer Vereinbarung über eine einmalige Streitwertüberschreitung oder der anteiligen Beteiligung des Versicherers an den Kosten auch die Variante der einmaligen Verdoppelung des Streitwertes im Laufe der Versicherungsperiode an.

Inwieweit diese Varianten, neben der des Passivverfahrens auch für aktive Verfahren Gültigkeit haben können, ist Verhandlungssache, jedenfalls aber im Rahmen der Vertragsgestaltung mit dem Versicherungsnehmer abzustimmen.

Titelbild: ©thodonal – stock.adobe.com

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