Während die verlängerte Sperrstunde der Nachtgastronomie ab 5. März wieder Tür und Tor öffnet, sehen die Anrainer Herausforderungen wie Lärm, Schmutz und Parkplatznot entgegen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert über Rechte und Pflichten von Gastronomen und Anrainern.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 3/4/2022
„Wenn mit März Nachtgastronomie und Schanigärten wieder zum Leben erwachen und auf das neu eingeführte Parkpickerl treffen, sind Anrainerbeschwerden vorprogrammiert“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Zur notorischen Parkplatznot in den Innenbezirken, die durch die Schanigärten verstärkt wird, kommen auch noch Lärm und womöglich Sachschäden“, so Loinger weiter.
Was gilt bei:
- Lärm: Bei ungebührlichem Lärm können Verwaltungsstrafen sowie eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Auflagen drohen. Lärm ist dabei Auslegungssache, dessen Beurteilung meist vom Umfang der Betriebsanlagenbewilligung abhängt. Während auch tagsüber ungebührliches Lärmen nicht gestattet ist, gelten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verschärfte Maßstäbe. Permanentes Gläserklirren, laute Musik und Grölen sind in diesem Zeitraum tabu.
- Geruch: Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch kann Geruchsbelästigung nur dann untersagt werden, wenn sie „die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt“. Das kann etwa bei einer nicht zulässigen Ableitung des Küchengeruchs zutreffen. In diesem Fall ist eine Anzeige aufgrund der Betriebsanlagenbewilligung oder Nichteinhaltung der Auflagen möglich.
- Schmutz: Diverser Schmutz des Lokals und der Gäste liegen im Einflussbereich des Lokalbetreibers. Daher muss er nicht nur für dessen Beseitigung Sorge tragen, sondern auch den Aufenthalt im Schanigarten nach Betriebsschluss verhindern (etwa durch Anketten der Möbel).
- Zwischenfällen: Im Falle von Sachbeschädigung, Vandalismus oder ungebührlichem Lärm können Anrainer auch kurzfristig die Polizei rufen.
Mediation für ein friedliches Miteinander
Gute Kommunikation bildet grundsätzlich die beste Basis. Darüber hinaus können Lokalbetreiber auch vorab Maßnahmen treffen: Umrüstung von Musikanlagen hinsichtlich Akustik/Lautstärke, Altglas- und Restmüllcontainer anderweitig platzieren ,Aufräumarbeiten auf den Folgetag verlegen, sofern zumutbar und ungefährlich usw.
Foto oben: Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands
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