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D.A.S.: Falsches Abstellen von E-Rollern kann teuer werden

D.A.S.: Falsches Abstellen von E-Rollern kann teuer werden

27. August 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Falsches Parken von E- Rollern kann zu Verwaltungsstrafen führen. Bei Verstößen gegen die StVO wird immer derjenige bestraft, der die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen hat, informiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dabei ist für die Benutzung auch irrelevant, ob es sich um einen gemieteten Roller oder den eigenen handelt. Privatpersonen sollten sich daher informieren, ob die eigene Haftpflichtversicherung der Haushaltsversicherung die Kosten bei Unfällen deckt.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 27.08.2020

Foto: Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes

In größeren Städten sieht man sie überall stehen und liegen: E-Scooter. Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit wurden im Jahr 2019 rund 30.000 Stück in Österreich verkauft. Dazu kommen unzählige Mietroller.

„Mit der Beliebtheit häufen sich jedoch auch Probleme mit Rollern. Sorglos abgestellte E-Roller sorgen für Unmut und können auch ein Sicherheitsrisiko darstellen“, erläutert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Insbesondere gemietete E-Roller verleiten des Öfteren ihre Benutzer zur Nachlässigkeit. Immer wieder erfahren wir von verstellten Gehsteigen oder Hauseingängen. Gerade für ältere Menschen können diese schnell zur Stolperfalle werden“, so Loinger weiter.

Sicherheitsrisiko durch falsches Abstellen

Wenn ein nachlässig abgestellter Roller umfällt, kann er bei parkenden Fahrzeugen Sachschäden verursachen. Etwa durch Schrammen oder Kratzer. Aus Personen- oder Sachschäden können schnell zivilrechtliche Ansprüche entstehen, die bei Verschulden vom Verursacher zu tragen sind.

Strengere Regeln für E-Scooter-Verleiher

Durch die in den letzten Jahren stark gestiegene Anzahl von Leih-E-Scootern und den damit verbundenen Problemen, wurden die Regeln für Verleihfirmen verschärft. Neben einer Reglementierung von maximal 1.500 Stück pro Anbieter, dürfen in den Bezirken 1, 2 bis 9 und 20 jeweils nur mehr 500 E-Scooter von einem Unternehmen angeboten werden. Werden in den Bezirken außerhalb des Gürtels E-Scooter verliehen, müssen die Anbieter mindestens 500 Stück aufstellen. „Mieter müssen den Nutzungsbedingungen zustimmen, sodass sie verpflichtet werden, die Roller ordnungsgemäß abzustellen. In den Apps der Betreiber sind die jeweiligen Zonen auf Karten ersichtlich, in denen die E-Scooter gefahren und abgestellt werden dürfen. Es kann teuer werden, die gemieteten E-Scooter außerhalb des Geschäftsgebietes zu parken. So verlangen die einzelnen Anbieter dafür bis zu 100 Euro“, informiert der CEO.

Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen verboten

Das Bewegen eines E-Rollers auf Fahrradwegen und Straßen ist genauso gestattet wie – bei konkreter Erlaubnis – das Fahren gegen Einbahnstraßen. Verboten ist grundsätzlich das Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen sowie Fußgängerzonen. Ausnahmen sind beispielsweise durch Verordnung der Behörde möglich. „Sollte eine Benutzung von Gehsteigen und Gehwegen gestattet sein, so ist aber Schrittgeschwindigkeit einzuhalten oder die Fahrgeschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen. Die anzuwendenden Bestimmungen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ‚Rollerfahren‘. Dort wird auf eine analoge Anwendung der für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften verwiesen“, erklärt Loinger.

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